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Sächsisches OVG zu "Habeck-Prozess": Stra­ßen­thea­ter­stück bleibt ver­boten

15.08.2022

Robert Habeck

Die von der rechtsextremen Splitterpartei Freie Sachsen geplante Inszenierung eines Prozesses gegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) bleibt verboten. Foto: picture alliance/dpa | Soeren Stache

Nachdem das Straßentheater der rechtsextremen Partei Freie Sachsen sowohl von der Versammlungsbehörde als auch vom Dresdner Verwaltungsgericht untersagt worden war, bestätigte nun auch das sächsische OVG das Verbot.

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Die von der rechtsextremen Splitterpartei Freie Sachsen geplante Inszenierung eines Prozesses gegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) bleibt verboten, das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom heutigen Montag (Az. Beschl. v. 15.08.2022, 5 B 228/22).

Nachdem das als eine Art Straßentheater gedachte Vorhaben sowohl von der Versammlungsbehörde als auch vom Dresdner Verwaltungsgericht untersagt worden war, bestätigte am Montag auch das sächsische OVG in Bautzen das Verbot.

Das Stück sollte am Montagabend auf einer Kundgebung der Freien Sachsen auf dem Marktplatz in Heidenau aufgeführt werden. Im Kern sollte es darum gehen, Habeck den Prozess zu machen und an einen Pranger zu stellen. Dabei sollte eine Puppe den Grünen-Politiker darstellen. Warum es sich bei dem Straßentheater um strafbare Hetze handeln könnte und welche Straftatbestände konkret in Betracht kämen, analysierte Dr. Arne Klaas auf LTO.

OVG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Die Verwaltungsrichterinnen und -richter in Dresden hatten bereits am vergangenen Freitag das Verbot bestätigt. Dagegen war beim OVG Beschwerde eingelegt worden. Das OVG in Bautzen ging am Montag auf die Argumente der Vorinstanz ein: Durch die geplante Form der Darstellung würde Habeck herabgewürdigt und zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Prozesses degradiert werden, in dessen Ergebnis er der öffentlichen Schmähung am Pranger ausgesetzt würde. So hatte das VG in Dresden unter anderem argumentiert.

Möglicherweise sei auch der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens wegen der Darstellung einer Entführung verletzt, hieß es weiter. Die emotionalisierende Herabwürdigung des Bundeswirtschaftsministers durch sein öffentliches Zurschaustellen an einem Pranger solle diesen schutzlos öffentlichen Schmähungen aussetzen und verdeutlichen, dass gegen ihn Maßnahmen der Selbstjustiz durch das offenbar zugleich als Ankläger und Richter auftretende "Volk" bzw. den "Heidenauer Bürgerprotest" richtig und sogar geboten seien, heißt es in der Pressemitteilung des sächsischen OVG.

Diese Form der Darstellung sei geeignet, auf die Kundgebungsteilnehmer dahin einzuwirken, dass sie eine nicht nur kritische und ablehnende, sondern darüber hinaus auch feindselige Haltung gegenüber der Person des Bundeswirtschaftsministers einnehmen oder diese verstärken und sich für "Justizaktionen" der im Bewerbungsvideo dargestellten Art legitimiert sehen, so das sächsische OVG.

Der Beschluss sei unanfechtbar, teilte das Gericht mit.

dpa/ku/LTO-Redaktion

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Sächsisches OVG zu "Habeck-Prozess": Straßentheaterstück bleibt verboten . In: Legal Tribune Online, 15.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49324/ (abgerufen am: 28.05.2023 )

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