Eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber können für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Selbst dann, wenn ein Sachgrund vorliegt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, so das BAG.
Auch ein ständiger Vertretungsbedarf schließt nicht aus, dass ein Sachgrund dafür besteht, eine Stelle weiterhin nur mit einer Vertretung zu besetzen (BAG, Urt. v. 18.07.2012, Az. 7 AZR 783/10). Allerdings könne unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrags auch trotz Sachgrund wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung unwirksam sein. Das entspreche den sich aus Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) ergebenden Grundsätzen.
Eine Kölner Justizangestellte klagte gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Insgesamt war sie über elf Jahre aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Kölner Amtsgericht beschäftigt. Die Befristungen dienten fast durchgehend der Vertretung von Justizangestellten uns somit einem sachlichen Grund nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 15.05.2009, Az. 4 Sa 877/08). Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sprechen die Dauer und die Anzahl der Befristungen jedoch dafür, dass das Land die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich augenutzt hat. Dem Land müsse aber Gelegenheit gegeben werden, noch besondere Umstände vorzutragen, die dieser Annahme entgegenstehen. Das BAG hat daher den Rechtsstreit an das LAG Köln zurückverwiesen.
una/LTO-Redaktion
BAG zu Kettenbefristung von Arbeitsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6657 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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