Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht bleibt auch bestehen, wenn der Wohnberechtigte auszieht. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Saarländischen OLG hervor.
Anders sei der Fall, wenn der Betroffene sein Wohnungsrecht dauernd nicht mehr nutzen könne. Bei einem bloßen Auszug habe er jedoch jederzeit die Möglichkeit, zurückzukehren (Beschluss vom 05.08.2010, Az. 5 W 175/10-65, 5 W 175/10).
Das Oberlandesgericht (OLG) wies damit die Klage von Erben ab, die mit einer wohnberechtigten Frau gestritten hatten. Sie wollten erreichen, dass die Frau der Löschung des Wohnrechts zustimmt, das zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen war. Zur Begründung verwiesen sie darauf, die Frau sei ausgezogen.
Den Richtern genügte dies nicht. Das Wohnungsrecht als Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erlösche etwa dann, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich werde. Hierfür genüge ein persönliches Ausübungshindernis, wie insbesondere der Auszug des Berechtigten aus der vom Wohnrecht betroffenen Wohnung, grundsätzlich nicht. Das gelte selbst dann, wenn der Berechtigte sich auf Dauer in eine andere Wohnung oder in ein Pflegeheim begibt. Auch dann stehe ihm nämlich die Möglichkeit offen, die Ausübung seines Rechts – mit Zustimmung des Grundstückseigentümers – einem anderen zu überlassen.
plö/LTO-Redaktion
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Saarländisches OLG: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2433 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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