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SG Karlsruhe: Cannabis-Arznei gibt es nur aus­nahms­weise

21.02.2022

Medizinisches Cannabis

Seit 2017 gibt es in Deutschland medzinisches Cannabis, z.B. zur Schmerztherapie. Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Seit 2017 gibt es medizinisches Cannabis in Deutschland - aber wer kriegt es? Nach dem SG Karlsruhe gelten sehr enge Voraussetzungen, die begehrte Arznei gibt es längst nicht in allen Fällen.

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Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Cannabis-Arzneimittel nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen. Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme erst in Betracht, "wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen", teilte das Gericht mit. Die Klage eines Mannes gegen seine Krankenkasse hat das Gericht damit abgewiesen, er kann dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung gehen (Urt. v. 27.01.2022, Az. S 15 KR 2520/20).

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 erlaubt und darf von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderungen bei Schwerkranken. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Therapien in vielen Fällen. Im Sommer 2021 begann der staatliche organisierte Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Apotheken in Deutschland.

Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, bei dem mehrere Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht, weshalb schließlich der bis dato letzte behandelnde Mediziner ein Mundspray verordnete, das Cannabisextrakte enthält. Damit habe sich die Situation des Patienten deutlich verbessert, wie der Patient selbst vor Gericht schidlerte. Gleichwohl wollte die Krankenkasse die Kosten für das sogenannte Medizinal-Cannabis nicht übernehmen und verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien, etwa eine sogenannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung.

Das SG hielt es knapp und stützte die Sichtweise der Krankenkasse mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung. Es verwies dabei auf die aktuelle Gesetzeslage: Nach § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) darf ein Cannabis-Arzneimittel nur verschrieben werden, wenn nicht eine andere "allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung" zur Verfügung steht.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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SG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47602 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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