Anfang Mai hatte der Journalist Norbert Häring mit seinem Experiment, die Rundfunkgebühren bar bezahlen zu wollen, Erfolg: Die Behörde meldete sich nicht mehr. Das hat sich geändert, wie er jetzt in seinem Blog berichtet.
Nachdem Häring Anfang 2015 die Einzugsermächtigung widerrief und seine Rundfunkgebühr in bar bezahlen wollte, hörte er vom Beitragsservice erstmal nichts mehr. Bis jetzt: Nachdem die Medienwelt seine Idee immer aufmerksamer verfolgte, wurde ARD & Co. der Druck zu groß. Laut aktuellem Blogeintrag habe er zwar weder als Privatmann noch als Journalist Antwort auf seine Barzahlungsnachfrage erhalten, doch scheint man bei den Öffentlich-Rechtlichen jetzt Stellung zu beziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sehen ARD, ZDF und Deutschlandradio keine Verpflichtung, den Rundfunkbeitrag in bar entgegen nehmen zu müssen. Häring hatte seinen Wunsch nach Barzahlung auf § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz gestützt, nach dem "in Deutschland […] auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" sind.
Häring übt Kritik an dieser Begründung und beruft sich auf den Vorrang des Gesetzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Er bloggt: "Für die ex-GEZ steht also ein Staatsvertrag und Satzungen der Rundfunkanstalten über dem Bundesbankgesetz. Und nicht nur das: sie stehen auch über dem europäischen Primärrecht. Die Regelung des Bundesbankgesetzes findet sich nämlich auch im EU-Vertrag. Artikel 128 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel." Außerdem verweist er auf Art. 31 Grundgesetz: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Laut Medienberichten ist der Journalist bereit, sein "Projekt Barzahlung" auch auf dem Rechtsweg zu verteidigen. Ob es soweit kommt, zeichnet sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ab.
ms/LTO-Redaktion
Rundfunkbeitrag umgehen: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15829 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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