Forderung des Richterbunds stößt auf Ablehnung: Jus­tiz­mi­nis­te­rium will an Wei­sungs­recht gegen­über Staats­an­wälten fest­halten

von Hasso Suliak

13.09.2026

Im Hinblick auf eine mögliche Regierungsübernahme der AfD in Sachsen-Anhalt fordert der Richterbund, die Weisungsbefugnis gegenüber Staatsanwaltschaften zu streichen. Die Bundesjustizministerin hat jedoch verfassungsrechtliche Bedenken.

Nach den Wahlen von Sachsen-Anhalt, bei denen die vom Verfassungsschutz des Landes als gesichert rechtsextrem eingestufte AfD als Sieger hervorging, sorgt sich der Deutsche Richterbund (DRB) um die Unabhängigkeit der Justiz im Falle einer Regierungsübernahme durch die dortige AfD.

Gegenüber dem Kölner Stadtanzeiger forderte der Bundesgeschäftsführer des DRB, Sven Rebehn, am Wochenende eine Änderung der maßgeblichen Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Zeit dränge: "Es muss per Gesetz ausgeschlossen werden, dass Extremisten in einer Regierung strafrechtliche Ermittlungen durch Weisungen in die eine oder andere Richtung lenken könnten", so Rebehn. 

Bislang eröffne das Gesetz den Justizministerien die Möglichkeit, "bis in einzelne Strafverfahren hineinzuregieren", warnte der DRB-Geschäftsführer. "Es ist höchste Zeit, dass die Bundesregierung die Initiative ergreift und das heikle Weisungsrecht der Justizministerien aus dem Bundesrecht streicht."

Anders als in vielen anderen EU-Staaten stehen in Deutschland Staatsanwälte auf Bundes- und Landesebene in einem besonderen Verhältnis zu den jeweiligen Justizministern. Und anders als Richter sind sie weisungsgebunden. Ein Justizminister könnte im Zweifel auf Ermittlungsverfahren einwirken, etwa indem er Vorgaben dazu macht, ob überhaupt Ermittlungen weiterverfolgt werden, wie im Zweifelsfall ein Strafgesetz auszulegen ist, was noch ermittelt – oder eben nicht ermittelt – werden soll.

BMJV: Ministerien müssen in bestimmten Fällen einschreiten können

Indes: Dass das Bundesjustizministerium (BMJV) der Forderung des Richterbundes nachkommt, ist unwahrscheinlich. Gegenüber LTO bekräftigte es am Sonntag, dass es wenig Anlass sehe, an den §§ 146 f. GVG, die das Weisungsrecht der Politik gegenüber den Staatsanwaltschaften regeln, irgendetwas ändern zu wollen. "Derzeit ist eine Änderung der §§ 146 f. GVG nicht geplant. Schon nach geltender Rechtslage sind die Möglichkeiten, auf die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Weisung Einfluss zu nehmen, rechtlich sehr eng begrenzt."

Konkret führt das BMJV dazu aus: "Die Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich aus der Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) und dabei vor allem aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). Erkennbar rechtswidrige Weisungen können für die anweisende Person sogar strafbar sein (§§ 258a, 344 und 345 Strafgesetzbuch (StGB)) und dürfen von der oder dem Angewiesenen nicht befolgt werden, wenn das aufgetragene Verhalten erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist."

Grundsätzlich gelte, so ein BMJV-Sprecher, dass die Staatsanwaltschaften und ihre Beamten trotz ihrer Eingliederung in die Justiz der Exekutive zuzurechnen seien und deren Handlungen auch der parlamentarischen Kontrolle unterlägen. "Diese verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit steht einem 'ministerialfreien Raum' auf dem Gebiet der Strafverfolgung und damit einem gänzlichen Ausschluss des externen Weisungsrechts entgegen." Jedenfalls müsse sichergestellt sein, dass "auch bei einer Selbstbeschränkung der Ausübung des Weisungsrechts zumindest bei rechtswidriger staatsanwaltschaftlicher Sachbehandlung die Möglichkeit des Einschreitens durch das Justizministerium besteht."

Hubig: "Praktische Bedeutung des Weisungsrechts gering"

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte bereits lange vor den Wahlen in Sachsen-Anhalt gegenüber der Rheinischen Post bekräftigt, an der geltenden Rechtslage festhalten zu wollen: "Das Weisungsrecht kann nur im Rahmen enger gesetzlicher Grenzen ausgeübt werden – und nicht nach Gutdünken. Seine praktische Bedeutung ist gering. Ich sehe auch nicht, dass für die Resilienz unseres Rechtsstaats dadurch etwas gewonnen wäre. Sinnvoller ist es aus meiner Sicht, für mehr Transparenz bei den Entscheidungen zu sorgen. Im Bund müssen entsprechende Weisungen zum Beispiel schriftlich ergehen, sodass nachvollziehbar ist, warum wie gehandelt wurde. Auch einige Länder haben entsprechende Regelungen." 

In Bezug auf mögliche Entwicklungen in Sachsen-Anhalt nach dem Wahlsieg der AfD erklärte Hubig am Samstag gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe: "Ich habe keinen Zweifel daran, dass sich auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte rechtswidrigen Weisungen widersetzen würden."  

Der Streit um das Weisungsrecht beschäftigt Deutschland schon länger: Spätestens seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2019 entschieden hatte, dass die Staatsanwaltschaft im deutschen Justizsystem nicht unabhängig genug sei, um europäische Haftbefehle auszustellen, steht das in den §§ 146, 147 GVG verankerte Weisungsrecht der Politik gegenüber Staatsanwaltschaften massiv in der Kritik. 

Amtsvorgänger Buschmann wollte GVG ändern

Wäre die vergangene Wahlperiode nicht vorzeitig beendet worden, hätte die Ampel diese Rechtslage wohl zumindest ein Stück weit reformiert. So hatte im Jahr 2024 der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) den Versuch unternommen, das Weisungsrecht zwar nicht abzuschaffen, es aber strenger einzuhegen.

Ein Referentenentwurf aus seinem Haus sah vor, § 146 GVG zu ändern. Weisungen der jeweiligen Justizminister sollten nur noch "zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen", "soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht" oder "im Bereich der Ermessensausübung" zugelassen werden. Justizfremde Erwägungen sollten ausdrücklich ausgeschlossen werden. Außerdem sah der Entwurf eine Dokumentationspflicht vor. Weisungen sollten schriftlich abgesetzt und begründet werden.

Buschmann stellte dabei jedoch klar, am Weisungsrecht grundsätzlich festhalten zu wollen. Er verwies auf die Bedeutung des Weisungsrechts für die demokratische Legitimation der Staatsanwaltschaft: So bilde es eine Legitimationskette vom gewählten Parlament, über das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Ministerin oder dem Minister, hinein in die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive, hieß es im damaligen Entwurf. Allein die Existenz des Weisungsrechts stelle auch für heikle Fälle eine politische Verantwortlichkeit her. Ein Minister müsse sich im Zweifel fragen lassen, wie und warum er auf einen herausgehobenen Fall reagiert hat. Eine Abschaffung des Weisungsrechts, stellte Buschmanns Entwurf klar, verstoße gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG.

Bundes-AfD wollte schon 2024 das Weisungsrecht einschränken

In Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich ein Vorgehen von Justizministerin Jacqueline Bernhardt (Die Linke) für Diskussionen gesorgt. Bernhardt hatte mitgeteilt, dass sie Ende 2025 einen Erlass unterzeichnet habe, in dem sie für ihr Land das Weisungsrecht, das ihr persönlich eigentlich nach § 147 Nr.2 GVG zusteht, gewissermaßen außer Kraft setzt. "Wir sprechen nicht nur darüber, dass der Rechtsstaat resilient ausgestaltet werden muss, wir handeln", so die Ministerin.

Unterdessen sieht die EU-Kommission bei dem Thema offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf: In ihrem aktuellsten, sechsten Rechtsstaatsbericht 2025 hatte die Kommission die deutsche Justiz sogar in erster Linie gelobt. Diese werde sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch bei den Unternehmen weiterhin als unabhängig wahrgenommen. Ausdrücklich hervor hob die Kommission die in der vergangenen Wahlperiode durchgeführte Stärkung des Bundesverfassungsgerichts. Eine explizite Empfehlung der EU, Deutschland müsse das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abschaffen, findet sich im jüngsten Bericht nicht.

Bemerkenswert ist, dass die nunmehr vom DRB ins Spiel gebrachte Forderung ausgerechnet bei der Partei Sympathie finden dürfte, vor deren Einfluss der DRB eigentlich warnen möchte: So brachte die AfD im November 2024 einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, der eine Neufassung von § 147 GVG vorsieht (BT-Ds. 20/13807). Darin heißt es: "Die Möglichkeit, dass vorgesetzte Dienststellen oder gar politische Funktionsträger (Staatssekretäre, Justizminister) fachaufsichtliche Weisungen erteilen, muss rechtlich ausgeschlossen werden."

Zitiervorschlag

Forderung des Richterbunds stößt auf Ablehnung: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60866 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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