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Revision nach Säureangriff auf Freundin: Ver­ur­teilter will 15 statt 12 Jahre in Haft

20.09.2016

Hinter Gittern

© kwanchaift - Fotolia.com

Wegen eines Säureangriffs auf seine Ex-Freundin wurde ein Mann vor dem LG Hannover zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Nun will er in Revision gehen, um eine noch höhere Strafe zu erhalten. Ob er die bekommt, ist aber fraglich.

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Ein 33-Jähriger ist Ende August vor dem Landgericht (LG) Hannover wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (Urt. v. 25.08.2016, Az. 39 Ks 9/16). Nun will er Revision einlegen und fordert in einem Brief an den Vorsitzenden Richter eine härtere Strafe für sich.

Der Verurteilte hatte sich nach der Trennung von seiner 27-jährigen Ex-Freundin erniedrigt gefühlt und ihr industriellen Rohrreiniger ins Gesicht geschüttet, wodurch die junge Frau schwer entstellt wurde. Unmittelbar nach dem Urteil ließ er verlauten, er wolle keine Revision einlegen. Er verdiene die lange Haftstrafe, so der Mann, der sagte: "In anderen Ländern hätte ich die Todesstrafe erhalten". Auch die Geschädigte, die als Nebenklägerin auftrat, erklärte den Verzicht auf die Revision. 

Weil der Mann hinsichtlich der Entstellung seiner Ex-Freundin mit direktem Vorsatz im Sinne des § 226 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gehandelt hatte, stieg die Obergrenze des Strafrahmens auf das nach § 38 Abs. 2 StGB für zeitige Freiheitsstrafen zulässige Höchstmaß von 15 Jahren.Diesen Strafrahmen schöpfen die verhängten 12 Jahre zwar bereits recht weitgehend aus. Nach einem Bericht der Hannoversche Zeitung will der Mann nun dennoch Revision einlegen, um die vollen 15 zu erhalten.

Erfolg wird er damit allerdings wohl keinen haben, schon wegen desRechtsmittelverzichts nach § 302 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Der Verteidiger des Mannes will sich dem Bericht zufolge darauf berufen, dass sein Mandant die Folgen des Verzichts nicht überblickt habe. Möglicherweise könnten Zweifel am Geisteszustand des Verurteilten, die die Verteidigung bereits im Prozess gestreut hatte, nun erneut vorgebracht werden. Doch selbst ohne den Rechtsmittelverzicht stünde § 358 Abs. 2 StPO im Wege. Dort heißt es: "Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat."

Ob die Revision zugelassen wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Revision nach Säureangriff auf Freundin: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20635 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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