Reform des § 261 StGB: So soll der Kampf gegen Geld­wä­sche effek­tiver werden

11.08.2020

Nach einem neuen Gesetzentwurf zur Geldwäsche soll für eine Strafbarkeit nach § 261 StGB künftig keine schwierig nachweisbare Vortat mehr erforderlich seien, sondern das bloße Verschleiern kriminell erlangten Vermögens ausreichen.

Der Tatbestand der Geldwäsche soll grundlegend reformiert werden, um den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Dieses Ziel verfolgt ein Gesetzentwurf, den Justiz- und Finanzministerium am Dienstag in Berlin veröffentlicht haben. Bisher kann Geldwäsche gem. § 261 Strafgesetzbuch (StGB) nur dann verfolgt werden, wenn das fragliche Vermögen aus ganz bestimmten Straftaten wie Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung stammt. In Zukunft soll es jedoch grundsätzlich strafbar sein, kriminelle Profite zu verschleiern - unabhängig davon, durch welche Straftat das Vermögen erworben wurde.

"Das wird es den Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequenter zur Verantwortung zu ziehen", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Finanzminister Olaf Scholz (SPD) sprach von einem "Herzstück" der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

Von Geldwäsche spricht man, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Dass der Tatbestand bisher an bestimmte Vortaten geknüpft ist, deren Nachweis oft schwierig ist, blockiert in vielen Fällen die Verfolgung der Täter. Die nun angepeilte Reform soll die Strafverfolgung nach Lambrechts Worten "deutlich effektiver machen". Allerdings haben nun Bundesländer und Verbände vier Wochen Zeit zur Stellungnahme, ehe das Gesetz vom Kabinett beschlossen und letztlich vom Bundestag verabschiedet werden kann.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Reform des § 261 StGB: So soll der Kampf gegen Geldwäsche effektiver werden . In: Legal Tribune Online, 11.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42467/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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