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22019

Referentenentwurf des BMJV: Atta­cken auf Poli­zisten sollen härter bestraft werden

07.02.2017

Polizist bei einem Fussballspiel

© seite3 - Fotolia.com

Nach Angaben des BMJV nimmt die Gewalt gegen Polizisten stark zu. Heiko Maas will diese und andere Vollstreckungsbeamte daher stärker schützen. Künftig sollen auch Angriffe im Rahmen einfacher Diensthandlungen gesondert bestraft werden. 

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Angriffe auf Polizisten, Retter und Feuerwehrleute sollen härter bestraft werden. Das sieht ein Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas vor, der an diesem Mittwoch ins Kabinett kommen soll. Es sei inakzeptabel, dass Polizisten alltäglich brutal attackiert würden, sagte der SPD-Politiker den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Dienstag). Künftig sollen tätliche Angriffe auf Beamte, die zu Vollstreckungsmaßnahmen berufen sind, auch schon bei "einfachen Diensthandlungen" wie etwa Streifenfahrten und Unfallaufnahmen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden - und nicht wie bisher nur bei Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen.

Der Entwurf sieht u.a. vor, die Tathandlung des tätlichen Angriffs aus § 113 Strafgesetzbuch (StGB) herauszulösen und in § 114 StGB als neuen Straftatbestand zu verorten. Damit entfiele zugleich der bislang erforderliche Bezug des tätlichen Angriffs zur Vollstreckungshandlung. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren soll somit künftig bestraft werden, "wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,  Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift".

Statistik: 2015 über 64.000 Angriffe auf Polizisten

Die Regelungen zum Irrtum nach § 113 Abs. 4 StGB sollen für tätliche Angriffe im Rahmen sonstiger Diensthandlungen allerdings keine Anwendung finden. Ebenso § 113 Abs. 3 StGB, der im Fall der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme eine Strafbarkeit ausschließt. Diese Vorschriften gelten auch weiterhin nur für Vollstreckungsmaßnahmen. Das sieht der neu gefasste § 114 Abs. 3 StGB vor.

Feuerwehrleute und Rettungskräfte, die von der derzeitigen Fassung des § 114 StGB erfasst sind, werden auch weiterhin wie Vollstreckungsbeamte geschützt. Die bisherige Regelung soll in § 115 StGB untergebracht werden.

Maas sagte den Funke-Zeitungen: "Daneben müssen wir auch dafür sorgen, dass Polizisten besser ausgestattet werden und das Personal verstärkt wird." Bei Polizei und Justiz sei in den Ländern in Zeiten der Schuldenbremse zu viel gespart worden. In der Polizeilichen Kriminalstatistik waren 2015 fast 64.400 Attacken auf Polizisten registriert worden.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte die Pläne, die längst überfällig seien. Damit setze der Staat ein unmissverständliches Signal, dass diese Gewalt nicht hingenommen werde, sagte der Vorsitzende Oliver Malchow.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Referentenentwurf des BMJV: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22019 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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