Über die rechtswidrige Abschiebung des Sami A. gab es in den vergangenen Wochen einiges zu lesen. Doch sie steht nicht allein: In 2017 und 2018 gab es insgesamt sieben, wie aus kleinen Anfragen an die Bundesregierung hervorgeht.
Im Jahr 2017 und 2018 kam es zu insgesamt sieben rechtswidrigen Abschiebungen. Das geht aus einer kleinen Anfrage im Bundestag hervor, die unter anderem die Fraktion Die Linke stellte. Anlass zur Anfrage gab eine Sammelabschiebung von insgesamt 69 Personen nach Afghanistan. Unter ihnen befand sich auch Nasibullah S., der während seines Klageverfahrens abgeschoben wurde, sich mittlerweile aber wieder in Deutschland befindet.
Auf die Anfrage teilte der die Bundesregierung mit, dass in den meisten Fällen die Rückholung bereits erfolgt oder gegenwärtig im Gange sei. Nur in zwei Fällen sei noch keine Entscheidung über eine Rückholung getroffen worden. Wie ebenfalls aus der Antwort hervorgeht, tragen die Kosten für die Rückholung die Behörden, welche die rechtswidrige Abschiebung veranlassten. In den vergangenen fünf Jahren seien für die Rückholung zu Unrecht abgeschobener Personen 22.000 Euro aufgewendet worden.
Die Kosten für die Rückholungen setzen sich zusammen aus Flugkosten, Hotelunterbringungen (im Rahmen der Rückreise), medizinischer Betreuung (sofern im Einzelfall nötig) und den Kosten für die beteiligten Organisationen. Eine Pauschale könne sich aber nicht festmachen lassen. Da es kein einheitliches Prozedere für die Rückholungen gebe, müsse von Fall zu Fall entschieden werden, welche konkreten Rückholmaßnahmen zu treffen sind.
Privatflug von Sami A. kostete 35.000 Euro
Im Zentrum der kleinen Anfrage steht auch der vom Bundesinnenministerium entwickelte Masterplan Migration. Demnach sollen "die Rechtsmittel im Asylverfahren und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren" überprüft werden. Auf Nachfrage, was genau damit gemeint ist, verwies die Bundesregierung nur auf den Koaltionsvertrag. Demnach werde geprüft, inwieweit Gesetzesänderungen realisiert werden können, damit die Asylverfahren künftig schneller durchgeführt werden können. Die Frage, ob sich daraus ein vermehrter Rücktransport von Asylbewerbern ergeben könnte, beantwortete der die Regierung nicht.
Die Abschiebung nach Afghanistan ist seit Juni dieses Jahres wieder einfacher durchzusetzen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage war eine Abschiebung vorher nur möglich, wenn der Abzuschiebende ein "Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder" war. Diese Einschränkung besteht nun nicht mehr, nachdem Angela Merkel erklärte, dass sie keine Gründe mehr für eine derartige Beschränkung sehe. Auf die Frage, inwieweit Bund und Länder nach der Aufhebung des Abschiebestopps zusammenarbeiten, antwortete die Bundesregierung, dass die Länder auf die volle Unterstützung des Bundes vertrauen können. Da der Vollzug von Abschiebungen Sache der Länder ist, unterstütze der Bund die Länder auf deren Ersuchen. Als Beispiele werden die Organisation von Sammelabschiebungen oder die Rückführungsbegleitung auf dem Luftweg genannt.
Auf eine andere Anfrage hin teilte die Bundesregierung mit, dass allein der Flug, der Sami A. nach Tunesien brachte, 35.000 Euro kostete. Sami A. wurde am 13. Juli 2018 mit einem privaten Charterflug nach Tunesien abgeschoben, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkrichen (VG) die Abschiebung für rechtswidrig erklärt hatte. Man befürchtete, ihm drohe in Tunesien Folter. Die Stadt Bochum schob Sami A. dennoch ab und muss nun die Rückholung veranlassen und die Kosten tragen. Zuletzt kippte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) ein gegen die Stadt Bochum verhängtes Zwangsgeld.
tik/LTO-Redaktion
Kleine Anfragen zu rechtswidrigen Abschiebungen: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30669 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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