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LG Halle zu Rechtsbeugung: Suspendierter Richter freigesprochen

11.10.2012

Waage im Verhandlungssaal

© Corgarashu - Fotolia.com

Dem 61 Jahre alten Juristen war vorgeworfen worden, zwischen April 2005 und August 2007 als Vorsitzender Richter am LG Dessau-Roßlau nach seinem Richterspruch fünf Urteile schriftlich ergänzt und überarbeitet zu haben. Dies habe dazu geführt, dass den damaligen Verurteilten die Möglichkeit einer erfolgreichen Revision genommen wurde.

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Bei der nachträglichen Bearbeitung der Urteile handele es sich um Rechtsverletzungen, die aber nicht die erforderliche Schwere erreichten, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden, so das Landgericht (LG, Urt. v. 10.10.2012, Az. 3 KLs 16/12).

Durch das Handeln des Richters seien den damaligen Verurteilten die Möglichkeit einer erfolgreichen Revision genommen worden, da das rechtzeitig fertig gestellte Urteil unvollständig gewesen sei und einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stattgehalten hätte.

Das nachträglich ergänzte Urteil sei zwar vollständig gewesen, hätte jedoch wegen Überschreitung der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfristen aufgehoben werden müssen. Nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO muss ein Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gereicht werden. Wird diese Frist nicht gewahrt und Revision eingelegt, ist das Urteil aufzuheben.

Die Strafkammer maß insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte weder den Urteilstenor noch den in der Gerichtsverhandlung ermittelten Sachverhalt verfälscht habe, diesen Handlungen nicht den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erforderlichen erheblichen Unrechtsgehalt bei.*

Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine zweijährige Bewährungsstrafe plädiert und kündigte Revision gegen den Richterspruch an.

Der 61-Jährige hatte sein Handeln eingeräumt, wie ein Gerichtssprecher sagte. Er sei vorläufig des Dienstes enthoben und nicht mehr als Richter am LG Dessau-Roßlau tätig.

una/dpa/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Nach einem Hinweis des LG Halle haben wir die Begründung des Urteils durch nachträgliche Ergänzung am 11.10.2012 näher ausgeführt.

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LG Halle zu Rechtsbeugung: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7280 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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