Dem Rechtsschutzversicherer wurde nach Angaben der RAK München verboten, von seinen Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine von der HUK Coburg empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird. Das OLG hob mit seiner Entscheidung vom Mittwoch ein umstrittenes Urteil des LG Bamberg auf.
Das Landgericht (LG) hatte im November entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmern Vergünstigungen in Aussicht stellt. Dies sah das Oberlandesgericht nach Angaben der Rechtsanwaltskammer (RAK) München nun anders (Urt. v. 20.06.2012, Az. 3 U 236/11 - noch nicht veröffentlicht).
"Die freie Anwaltswahl ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden darf, die davon vollen Gebrauch machen wollen" sagte der Präsident der RAK München, Rechtsanwalt Hansjörg Staehle, "ich begrüße deshalb das Urteil nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher."
Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen, die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.
tko/LTO-Redaktion
OLG Bamberg zur freien Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6437 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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