OLG Karlsruhe zu Berufsbezeichnungen: Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." unzulässig

27.08.2012

Das Zivilgericht verurteilte einen Rechtsanwalt und Steuerberater, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen. Der Mann war früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter tätig gewesen. Geklagt hatte eine konkurrierende Steuerrechts-Kanzlei.

Der für unlauteren Wettbewerb zuständige 4. Zivilsenat an der Außenstelle Freiburg führte aus, die Steuerrechts-Kanzlei könne als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen, so die Richter. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig (Urt. v. 22.08.2012, Az. 4 U 90/12).

Der Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." stelle keine "weitere Berufsbezeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr "Richter".

Außerdem sei die Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel "Regierungsdirektor a.D." vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zu Berufsbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6929 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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