OLG Frankfurt sieht "Antrag unter Abwesenden": Angebot per WhatsApp – 31 Tage mit Annahme warten ist zu lang

18.05.2026

Ein WhatsApp-Angebot eines Freundes sollte einem Kläger 150.000 Euro bringen. Das OLG Frankfurt stuft WhatsApp zwar als Kommunikation unter Abwesenden ein. Doch auch die daher geltende längere Annahmefrist nützte hier dem Kläger nichts. 

Ein Angebot per WhatsApp ist schnell verschickt. Aber wie lange kann es noch angenommen werden? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Streit um den Rückkauf von Aktien zu befassen. Die Parteien, ein Cafébesitzer und ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, waren einmal Freunde. Allerdings Freunde, die auch Aktiengeschäfte miteinander machten. 

Ende 2022 tauschten sie Aktien miteinander. Doch das war offenbar kein gutes Geschäft für den Cafébesitzer. Der Kurs seiner getauschten Aktien entwickelte sich unerfreulich. Er verlangte von dem Vorstand, dass dieser die Aktien zurückkaufen solle. Die Begründung: Dieser habe ihm bereits Mitte Oktober 2022 per WhatsApp angeboten, die Aktien bei einer bestimmten negativen Kursentwicklung zurückzukaufen. Dieses Angebot habe er auch angenommen – und zwar ebenfalls über WhatsApp nach 31 Tagen.

Doch der Vorstand weigerte sich unter anderem mit dem Einwand, seine Nachricht sei missverstanden worden; ein solches Angebot habe er gar nicht abgeben wollen. Die Freundschaft fand ein Ende, und der Cafébesitzer zog vor Gericht. Er verlangte 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Vor dem Landgericht hatte er noch Erfolg (Urt. v. 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Doch der 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Klage nun ab (Urt. v. 05.05.2026, Az. 9 U 27/25).

WhatsApp-Angebot ist Angebot unter Abwesenden

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Ob der Beklagte das Rückkaufsangebot überhaupt abgegeben hatte, ließ das Gericht dabei offen. Selbst wenn man das unterstelle, habe der Kläger dieses Angebot jedenfalls nicht rechtzeitig angenommen.

Das OLG Frankfurt musste sich zunächst mit der Frage beschäftigen, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt. Unter Anwesenden kann ein Angebot nach § 147 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur “sofort” angenommen werden. Wer hier zögert, lässt das Angebot erlöschen. Unter Abwesenden gilt dagegen eine grundsätzlich längere Annahmefrist. Der Antrag kann nach § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort “unter regelmäßigen Umständen erwarten darf”.

Für die Frage, ob ein Angebot unter Anwesenden oder Abwesenden vorliegt, ist nicht die räumliche Distanz entscheidend, sondern ob ein unmittelbarer, zeitgleicher Verständigungskontakt besteht. Auch am Telefon oder in einer Videokonferenz geht die Rechtsprechung daher von einem Angebot unter Anwesenden aus. Nach Auffassung des OLG Frankfurt gehört Kommunikation über WhatsApp aber nicht dazu. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie aber nicht zwingend sei. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar. Bei WhatsApp liegt also nach Auffassung des OLG keine “von Person zu Person-Kommunikation” vor, weil der Gesprächspartner nicht zwingend gleichzeitig wahrnehmungsbereit ist.

Soweit ersichtlich ist es die erste veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung, die WhatsApp-Nachrichten ausdrücklich als Antrag unter Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einordnet.

Annahmefrist ist trotzdem abgelaufen

Doch die Einstufung nützte dem Cafébetreiber hier nichts. Denn nach Auffassung des OLG war auch die längere Annahmefrist unter Abwesenden bereits verstrichen.

Wie lang diese Frist konkret ist, legt das Gesetz bewusst nicht starr fest, da es nur davon spricht, wann der Antragende die Annahme “unter regelmäßigen Umständen erwarten darf”. Die Frist setzt sich nach der Rechtsprechung aus drei Aspekten zusammen: der Übermittlungszeit des Antrags, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers sowie der Übermittlungszeit der Antwort. Bei WhatsApp fallen die Übermittlungszeiten weg – maßgeblich ist daher vor allem die Überlegungszeit. Deren Dauer hängt unter anderem von der Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts, der Eilbedürftigkeit aus Sicht des Antragenden sowie den Gepflogenheiten der betreffenden Branche ab. Bei einfachen Geschäften können wenige Tage genügen; bei komplexen, finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen hat der BGH eine Obergrenze von rund vier Wochen, also 28 Tagen, gezogen (BGH, Urt. v. 11.06.2010, Az. V ZR 85/09).

Entsprechend zog der Senat auch hier den Schluss, dass der Cafébetreiber mit 31 Tagen zu spät dran war, auch wenn das Geschäft für ihn von hoher wirtschaftlicher Tragweite gewesen sei. Auch die frühere Freundschaft sei kein Grund für die Annahme einer längeren Frist.

Schließlich kam dem Cafébetreiber auch nicht die Regelung nach § 150 Abs. 1 BGB zugute. Danach liegt in der verspäteten Annahme ein neues Angebot, das der Beklagte hätte annehmen können. Doch das tat er nicht. Und somit kam weder ein Wiederverkaufsvertrag – noch mutmaßlich die Freundschaft zwischen Cafébetreiber und Vorstand – wieder zustande.

fz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt sieht "Antrag unter Abwesenden": . In: Legal Tribune Online, 18.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59992 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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