Verfassungsschutz schafft Phänomenbereich "Scientology" ab: Sci­en­to­logy zu irre­le­vant für Son­der­be­o­b­ach­tung

15.05.2026

Seit 1997 wird Scientology in Deutschland vom Verfassungsschutz als eigenständiges Phänomen beobachtet. Nun ändert der Inlandsgeheimdienst diese Vorgehensweise. Es ist bereits die zweite Umstrukturierung in diesem Jahr.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellt die systematische Beobachtung von Scientology als eigenständiger Phänomenbereich ein. Grund dafür sei, dass “die ‘Scientology Organisation’ auf Bundesebene in den letzten Jahren an Relevanz verloren hat”, teilte die Behörde auf Anfragen mit. Damit entfalle auch eine gesonderte Ausweisung im Verfassungsschutzbericht. Zuvor hatte der SWR berichtet. Das BfV fügte hinzu: “Unabhängig davon werden aber Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von diesem Personenpotenzial ausgehen, auch weiterhin durch den Verfassungsschutz bearbeitet.”

Seit 1997 unter Beobachtung

Scientology bezeichnet sich als Kirche, wird von Kritikern aber als gefährliche Sekte angesehen. Die Organisation wurde 1954 vom Science-Fiction-Autor L. Ron Hubbard in den USA gegründet, 1970 entstand die erste Niederlassung in Deutschland. Für das Jahr 2024 gab der Inlandsgeheimdienst die Zahl der Mitglieder hierzulande mit rund 3.600 an. Dabei hieß es, diese stagniere seit 2021.

Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz hatte 1997 begonnen, nachdem die Innenministerkonferenz tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hatte. Sie hatte zuletzt allerdings keinen größeren Personaleinsatz erfordert, nachdem schon im Jahre 2013 die Beobachtung zurückgefahren wurde. Im jüngsten Verfassungsschutzbericht, der Entwicklungen des Jahres 2024 beschreibt, heißt es, dass die Scientology-Organisation anstrebe, weltweit eine "scientologische" Gesellschaft nach eigener Vorstellung zu errichten. In Hubbards Schriften werde deutlich, "dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen wesentliche Grund- und Menschenrechte, wie beispielsweise die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ebenso wenig gewährleistet sind wie das Recht auf Gleichbehandlung".

Beobachtung schon lange strittig

Die Zulässigkeit der Beobachtung war mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erklärte die Beobachtung durch das BfV – einschließlich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – für rechtmäßig (Urt. v. 12. Februar 2008, Az. 5 A 130/05).  Das Gericht sah tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Schrifttum L. Ron Hubbards, insbesondere hinsichtlich der Beseitigung wesentlicher Grund- und Menschenrechte sowie des demokratischen Wahlrechts. 

Anders sah es später das OVG des Saarlandes. Es entschied 2005, die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch das Landesamt für Verfassungsschutz sei unverhältnismäßig (Urt. v. 27. April 2005, Az. 2 R 14/03). Der aus bloßen Schriften gewonnene Anfangsverdacht habe sich nach acht Jahren nicht in konkreten Umsetzungshandlungen bestätigt. Auch das VG Berlin urteilte, dass die Aufnahme der Beobachtung 1997 zwar gerechtfertigt gewesen sei, deren Fortführung aber mangels plausibel dargelegter Notwendigkeit unzulässig sei (Urt. v. 13. Dezember 2001, Az. 27 A 260.98).

Diese Spannung zwischen der abstrakten Gefahreinschätzung auf Basis des Schrifttums und dem Ausbleiben konkreter Umsetzungshandlungen in Deutschland prägt die Debatte um die Scientology-Beobachtung seit fast drei Jahrzehnten – und dürfte auch bei der jetzigen Entscheidung des BfV eine Rolle gespielt haben.

Was das rechtlich bedeutet – und was nicht

Die Abschaffung des Phänomenbereichs ist eine behördeninterne organisatorische Maßnahme. Sie bedeutet nicht, dass das BfV Scientology nunmehr für verfassungskonform hält. Die gesetzliche Aufgabe der Behörde bleibt unberührt: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) hat das BfV Informationen über Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Voraussetzung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG lediglich das Vorliegen “tatsächlicher Anhaltspunkte” für solche Bestrebungen. Solange das BfV deren Wegfall nicht erklärt – und das hat es ausdrücklich nicht getan –, bleibt es zur Beobachtung berechtigt.

Zweite Umorganisation in diesem Jahr

Die Abschaffung des Phänomenbereichs Scientology ist nicht die erste Umorganisation im BfV in diesem Jahr. Im April war bereits bekannt geworden, dass die vom Inlandsnachrichtendienst 2021 eingeführte Extremismus-Kategorie "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" wieder abgeschafft wurde. Das BfV teilte auf Anfrage mit, der Phänomenbereich sei damals "vor dem Hintergrund einer dynamischen Lageentwicklung eingerichtet" worden. In den darauffolgenden Jahren habe er jedoch an Bedeutung verloren und werde daher nun nicht mehr als bundesweiter, eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt.

Beide Entscheidungen deuten darauf hin, dass das BfV seine Ressourcen stärker auf andere Bereiche – insbesondere Spionageabwehr und gewaltorientierten Extremismus – konzentrieren will.

fz/LTO-Redaktion

mit Materialen von dpa

Zitiervorschlag

Verfassungsschutz schafft Phänomenbereich "Scientology" ab: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59981 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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