Es gebe eine Reihe von Indizien, die dafür sprächen, dass Becker selbst die Schützin des Mordanschlags im Jahr 1977 war, sagte der Vertreter der Nebenklage Matthias Rätzlaff am Montag vor dem OLG Stuttgart.
Unabhängig davon sei sie schon deshalb als Mittäterin zu verurteilen, weil sie sich innerhalb der Rote Armee Fraktion "mit Vehemenz" für die Ausführung des Attentats eingesetzt habe. Die beiden weiteren Nebenklagevertreter stellten keine eigenen Anträge. Die Bundesanwaltschaft hatte vergangene Woche eine
Verurteilung zu viereinhalb Jahren Haft wegen Beihilfe beantragt. Zuletzt hatte Michael Buback, der Sohn des Ermordeten, über zwei Tage sein Plädoyer verlesen.
dpa/age/LTO-Redaktion
RAF-Prozess um ermordeten Generalbundesanwalt Buback: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6415 (abgerufen am: 19.02.2025 )
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