Die Norm im Bundespolizeigesetz, die zu anlasslosen Personenkontrollen auf Flughäfen, auf Bahnhöfen und in Zügen zum Zweck der Migrationskontrolle ermächtigt, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz und gegen internationale Menschenrechtsverträge. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
"Der Staat muss sicherstellen, dass die Polizei bei anlasslosen Personenkontrollen Menschen nicht aufgrund unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe oder Gesichtszügen überprüft“, sagte Beate Rudolf, Direktorin des Instituts, anlässlich der Veröffentlichung der Studie zu "Racial Profiling". "Solche pauschalen Verdächtigungen grenzen Menschen aus und verletzen ihren Anspruch auf Achtung als Gleiche." Damit werde ihre Menschenwürde beeinträchtigt, deren Schutz Kernanliegen des freiheitlichen und auf Menschenrechten basierenden Rechtsstaates sei.
Hendrik Cremer, Autor der Studie, fordert die Streichung des § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz. "Es geht hier nicht um Einzelfälle von Diskriminierungen durch die Bundespolizei. Der Grund für diese Praxis ist auch nicht allein im Verantwortungsbereich und Handeln der Polizei zu suchen. Es sind die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der Polizei, die auf diskriminierendes Handeln angelegt sind. § 22 Absatz 1a) muss daher gestrichen werden." Auch weitere Gesetze auf Bundes- und Landesebene müssten überprüft werden.
Im Oktober des vergangenen Jahres hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass die Bundespolizei Menschen im Zug nicht allein wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren darf.
tko/LTO-Redaktion
Studie zu "Racial Profiling": . In: Legal Tribune Online, 29.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9041 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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