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Prepaid-Karten vor dem EGMR: Bun­des­re­gie­rung besteht auf Iden­ti­fi­zie­rungs­pflicht

16.01.2017

Sim-Karte

© Björn Wylezich - Fotolia.com

Der Politiker Patrick Breyer kämpft vor dem EGMR für ein Recht auf anonymen Erwerb von Prepaid-SIM-Karten. Die Bundesregierung will gerade das verhindern. Nun hat sie mit einem Schriftsatz an den EGMR Stellung bezogen.

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Prepaid-SIM-Karten können in Deutschland nicht anonym erworben werden. Anbieter sind gemäß § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Speicherung wesentlicher Daten des Käufers verpflichtet – sie können sie also nur vertreiben, wenn Kunden im Gegenzug personenbezogene Daten preisgeben. Mobilfunkbetreiber müssen die Daten zudem speichern und Behörden zugänglich machen.

Hiergegen wehrt sich der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Patrick Breyer. Der Piraten-Politiker kämpft bereits seit mehreren Jahren gegen die Pflicht zur Preisgabe der eigenen Identität und für mehr Anonymität auf dem Mobilfunkmarkt. Erfolgreich war sein Weg allerdings bislang nicht.

2012 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass es ein Recht auf geheime Kommunikation nicht gibt. Gleichzeitig bestätigten die Karlsruher Richter, dass Bestandsdaten grundsätzlich gespeichert werden dürfen. Breyer ist dennoch nach wie vor vom Gegenteil überzeugt und streitet auf europäischer Ebene beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiter.

BMJV: kein absolutes Recht auf anonyme Kommunikation

 

Breyers Standpunkt: § 111 TKG verletzt das Recht auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Vorschrift zur Preisgabe der Identität zwingt – "ohne jeden Anlass", heißt es in Breyers Beschwerdeschrift. Kunden könnten nicht frei entscheiden, ob sie u.a. Name, Adresse und Geburtsdatum offenbaren wollen oder nicht.

Die mit der Beschwerde angegriffene Bundesregierung sieht das naturgemäß anders, hat inzwischen sogar die einschlägigen Regelungen zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung verschärft. Prepaid-Karten erhält man seit 2016 nur noch gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises oder einer identifizierenden Bescheinigung der Ausländerbehörde.

Nun hat das Bundesjustizministerium nach Angaben von Breyer auf seine Beschwerde reagiert. Der EGMR hatte zur Stellungnahme aufgefordert und insbesondere Auskünfte darüber verlangt, ob und wie weit § 111 TKG in die Rechte auf Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung eingreife.

In ihrer Antwort, die LTO vorliegt, bekräftigt die Bundesregierung die Ansicht, dass eine anonyme Kommunikation bei einer Abwägung mit anderen Rechten nachrangig sein kann. Art. 8 Abs. 2 EMRK verlange eine solche Abwägung, wenn es darum gehe, für die Sicherheit und den Schutz der Bürger vor Straftaten zu sorgen. "Auf keinen Fall gibt es ein absolutes, also nicht einschränkbares Recht auf anonyme Kommunikation", heißt es. Darüber hinaus führe § 111 TKG nicht zu einem "Totalverbot anonymer Kommunikation", sondern betreffe lediglich den Mobilfunkmarkt. Unberührt sei die anonyme Kommunikation über Internetcafés, Proxy-Server oder Anonymisierungsdienste.

BMJV: Effektivität von § 111 TKG fraglich

Die Speicherung der in § 111 TKG aufgeführten Daten sei zum Zwecke der Strafverfolgung das "absolute Minimum". Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines "relativ weiten Beurteilungsspielraums" lediglich die Regelungen übertragen wollen, die sich an Festnetzanschlussinhaber richten. Auch diese hätten minimale Basisdaten anzugeben, deren Erhebung und Speicherung werde schließlich auch von niemandem in Zweifel gezogen, heißt es in der Erwiderung der Bundesregierung.

Breyer argumentiert, dass die Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich sei, da Zweck und Belastungsintensität außer Verhältnis stünden, zumal neben Deutschland nur wenige andere Staaten eine Identifizierungspflicht vorgäben. In den meisten seien Prepaid-Karten auch anonym erhältlich. "Dass Straftaten in diesen Ländern weniger erfolgreich verfolgt würden als in Deutschland, ist nicht ersichtlich", so Breyer. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Strafverfolgung durch die Einführung der Vorschrift des § 111 TKG effektiver geworden wäre, trägt Breyer vor und verweist auf Statistiken des Bundeskriminalamts, wonach 2002 rund 3,4 Millionen Straftaten aufgeklärt worden sind – 2011 waren es dagegen nur 3,3 Millionen.

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Beide Parteien argumentieren mit Umgehungsmöglichkeiten

Die bestehenden Umgehungsmöglichkeiten, anhand derer die Bundesregierung verdeutlichen will, dass § 111 TKG gerade keine absolute Einschränkung darstellt, zieht Breyer heran, um die vermeintliche Sinnlosigkeit der Regelung aufzuzeigen: "Eine Zwangsidentifizierung bringt Strafverfolgern nichts, weil ausländische Prepaidkarten weiterhin registrierungsfrei genutzt oder von anderen Personen registrierte Karten weitergegeben werden können", so der Piraten-Politiker.

Während die Bundesregierung einen Eingriff in Art. 8 EMRK für gerechtfertigt hält, soll das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK ihrer Meinung nach erst gar nicht tangiert sein - jedenfalls nicht auf Seiten des Beschwerdeführers Patrick Breyer. Der habe in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, dass die Bundesrepublik ihn "in irgendeiner Weise daran gehindert habe, eine Äußerung mitzuteilen oder zu verbreiten". Breyer hatte ausgeführt, die Regelung stelle einen abstrakten Eingriff in sein Recht auf "anonyme Meinungsäußerung" dar. Ein solches Recht kenne die EMRK aber nicht, so die Bundesregierung.

Nach Angaben Breyers hat der EGMR noch nicht bekannt gegeben, wann verhandelt bzw. entschieden werden soll. Auf die Erwiderung der Bundesregierung hat der Politiker erneut mit einem umfassenden Schriftsatz reagiert. Eingeschaltet hat sich zudem die Organisation Privacy International, die Breyer als Streithelfer unterstützt.

una/LTO-Redaktion

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Prepaid-Karten vor dem EGMR: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21785 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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