Nach der Entscheidung des BVerfG zum Polizeigesetz NRW: Daten­schutz­be­auf­tragte drängt auf Über­ar­bei­tung

07.01.2025

Die NRW-Datenschutzbeauftragte fordert die Landesregierung auf, Vorschriften des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes von Grund auf zu überarbeiten. Anlass dafür war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am Freitag einen Beschluss veröffentlicht, wonach das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierzu äußerte sich nun die NRW-Datenschutzbeauftragte Bettina Gayk und sieht gleich mehrere Schwachstellen.

Nach der Entscheidung des BVerfG hat NRW bis Ende des Jahres Zeit, das Gesetz zu überarbeiten. In dem Beschluss ging es um die Befugnisse der Polizei bei längerfristigen Observationen, bei denen Fotos gemacht und gespeichert werden. Dies stellt laut BVerfG einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, weshalb die Eingriffsschwelle konkreter gefasst und höher angesetzt werden müsse.

Gayk: “BVerwG-Entscheidung zu berücksichtigen”

Gayk begrüßte die Entscheidung des BVerfG und forderte die Landesregierung auf, die Vorschriften grundlegend zu überarbeiten. Sie verwies auch auf weiteren Anpassungsbedarf. Dieser ergebe sich aus einer Entscheidung des BVerfG im Dezember 2022, das Teile des Polizeigesetzes von Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt hatte. 

Weiterer Anpassungsbedarf ergebe sich aus Entscheidungen zu polizeilichen Datenanalyseverfahren, die entsprechende Norm in NRW entspreche diesen Vorgaben nicht. Auch eine Verwaltungsvorschrift zur Datenspeicherung von Personen, gegen die ein Strafverfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt wurde, sowie eine Regelung im Polizeigesetz zur Überprüfung von Unternehmen und deren Mitarbeitern auf mögliche Gefährder bei Großveranstaltungen sind laut Gayk überarbeitungsbedürftig. Dass die Polizei hier bisher lediglich mit Einwilligungen der betroffenen Personen arbeite, sei in vielen dieser Konstellationen nicht ausreichend, meinte die Datenschützerin. 

dpa/mh/LTO-Redaktion
 

Zitiervorschlag

Nach der Entscheidung des BVerfG zum Polizeigesetz NRW: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56275 (abgerufen am: 24.01.2025 )

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