Das Bundesverteidigungsministerium hat nun die Klarstellung zum Wehrdienst vorgestellt. Danach gelten Auslandsreisen wehrfähiger Männer als genehmigt, solange die Wehrpflicht ausgesetzt ist. Die Regelung entfaltet Außenwirkung.
Wie am Mittwoch angekündigt, hat das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) jetzt die Klarstellungen zum Wehrdienstgesetz auf den Weg gebracht. Konkret geht es um die Pflicht von Männern im wehrfähigen Alter, sich mehrmonatige Auslandsaufenthalte bei der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Diese Regel war über das Osterwochenende bekannt geworden und hatte erhebliche Kritik aus verschiedenen politischen Lagern hervorgerufen.
Mit den nun vorgestellten Regelungen soll klargestellt werden, dass die Genehmigung von Auslandsaufenthalten so lange nicht erforderlich ist, wie die Wehrpflicht noch ausgesetzt ist. Die Genehmigung gilt in diesem Zeitraum als erteilt, ohne dass sie beantragt werden muss. Das teilte eine Sprecherin des Ministeriums am Donnerstagabend gegenüber der dpa mit.
Die Klarstellung erfolgt – entgegen der Ankündigung von Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) vom Mittwoch – nicht nur intern im Wege einer Verwaltungsvorschrift. Vielmehr soll laut der Sprecherin auch eine Allgemeinverfügung, also ein an eine Vielzahl von Personen adressierter Verwaltungsakt, ergehen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Damit werde Klarheit für alle Betroffenen sowie Rechtssicherheit für die Verwaltung hergestellt.
"Jeder Mann darf reisen"
"Mit der anstehenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist damit auch formal klar geregelt: Jeder Mann darf frei reisen. Die Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten", sagte die Sprecherin.
Zuvor hatte es Wirbel um eine mögliche Konsequenz aus dem Gesetz über den neuen Wehrdienst gegeben. Kritisiert wurde, dass sich demnach grundsätzlich alle Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten von der Bundeswehr genehmigen lassen müssten – trotz ausgesetzter Wehrpflicht.
Allgemeinverfügung stellt Außenwirkung sicher
Der Wissenschaftliche Mitarbeiter Matthias Kneissl erläuterte dazu auf LTO, die Genehmigungspflicht diene der Überwachung der Einhaltung der Wehrpflicht, entbehre aktuell also eines sinnvollen Zwecks. Kneissl hatte zudem argumentiert, eine Klarstellung durch das BMVg in Form einer Verwaltungsvorschrift genüge nicht, da eine solche die Verwaltung nur intern binde, Betroffene sich hierauf jedoch nicht berufen können. Es brauche eine Klarstellung im Wehrpflichtgesetz selbst oder per Allgemeinverfügung, um eine Außenwirkung sicherzustellen. Letzteres hat das BMVg nun auf den Weg gebracht.
Rechtsanwalt Dr. Patrick Heinemann hingegen verteidigte die Vorschrift auf LTO. Wehrüberwachung sei angesichts der aktuellen Bedrohung durch Russland auch zur Vorbereitung einer noch nicht reaktivierten Wehrpflicht sinnvoll.
Die Melde- und Genehmigungspflicht gab es formal auch bis zur Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011. Die Regelung kam auch damals aber nicht zur Anwendung. Dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten sind nach Angaben des Verteidigungsministeriums aber angehalten, Umzüge anzuzeigen.
mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa
Pistorius erlässt neue Allgemeinverfügung: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59694 (abgerufen am: 08.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag