Der unpfändbare Teil des Einkommens hat seinen Namen endlich verdient. Über einen Betrag in Höhe des Pfändungsfreibetrags auf dem so genannten P-Konto kann der Schuldner nun automatisch auch bei Pfändung weiter verfügen. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird dem aus angestellter Tätigkeit und Sozialleistungen gleichgestellt.
Zum 1. Juli werden durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes diverse Vorschriften der ZPO, des SGB I sowie des EStG geändert.
Die wesentlichste Änderung ist der automatische Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrags, über den der Schuldner auf dem so genannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto) auch bei einer Pfändung weiterhin frei verfügen kann. Das Konto wird auf Antrag des Schuldners auch bei bereits laufender Pfändung eingerichtet.
Die Art der Einkünfte ist irrelevant, auch das Einkommen Selbständiger wird gleichgestellt. Der Pfändungsfreibetrag kann durch Gerichtsentscheidung, in bestimmten Fällen (zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen) auch durch bloße Vorlage von Belegen beim Kreditinstitut erhöht werden.
Mit dem Gesetz soll nicht nur den Schuldnern ein Weiterwirtschaften auch bei Kontopfändung ermöglicht, sondern auch der Verwaltungsaufwand bei Kreditinstituten reduziert werden.
Mehr Informationen bietet das BMJ mit den Eckpunkten zur Reform der Kontopfändung.
Pfändungsschutzkonto: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/860 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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