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48782

IFG-Anfrage über Internetportal: Bun­de­s­in­nen­mi­nis­te­rium darf nicht pau­schal die Post­an­schrift ver­langen

17.06.2022

Briefkästen an einem Haus

Die datenschutzrechtliche Verwarnung des BfDI gegenüber dem BMI war rechtmäßig. Markus Spiske/unsplash.com

Das BMI darf die Postanschrift von Personen, die einen IFG-Antrag über ein bekanntes Internetportal stellen, nicht standardmäßig erheben, hat das OVG NRW geurteilt. Für die Antragsbearbeitung sei das nicht erforderlich.

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Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Postanschrift von Personen verlangen, die über die Internetplattform fragdenstaat.de (FragDenStaat) einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden (Urt. v. 15.06.2022, Az. 16 A 857/21).

Ein Bürger hatte einen Auskunftsantrag beim BMI nach dem IFG gestellt. Die Anfrage lief nicht über seine persönliche E-Mail Adresse, sondern über eine von der Internetplattform FragDenStaat generierten Adresse. Deshlab hatte das Ministerium den Bürger aufgefordert, seine Postanschrift mitzuteilen. Andernfalls könne der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das  Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hatte diese Aufforderung durch das BMI als unzulässig angesehen und eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte der dagegen gerichteten Klage des BMI noch stattgegeben und die Verwarnung aufgehoben.

Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg. Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI sei rechtmäßig. Die Erhebung derPostanschrift sei im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich gewesen, so das OVG. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor,  dass ein Antrag nach  dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordere. Anhaltspunkte dafür, dass einr Datenerhebung in diesem Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 

cp/LTO-Redaktion

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IFG-Anfrage über Internetportal: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48782 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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