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48823

OVG Niedersachsen zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht": Kein Zwangs­geld zur Durch­set­zung von Corona-Imp­fung

22.06.2022

Eine Spritze wird aufgezogen

Das OVG sieht keine Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes. Foto: Mufid Majnun/unsplash.com

Ein Landkreis darf eine Mitarbeiterin eines Seniorenhauses nicht unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Corona-Impfung bewegen. Dies hat das Niedersächsische OVG in einem Eilverfahren entschieden.

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Die Corona-Impfung einer Mitarbeiterin eines Seniorenheims darf nicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zurückgewiesen (Beschl. v. 22.06.2022, Az. 14 ME 258/22).

Der Landkreis hatte von dem Arbeitgeber erfahren, dass die Mitarbeiterin nicht gegen das Coronavirus geimpft sei. Deshalb hatte er ihr angeordnet, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen. Für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, hatte er ein Zwangsgeld angedroht.

Bereits die erste Instanz hielt die Androhung für für nicht zulässig und führte aus, dass die Vorgehensweise wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch die Anforderungen der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" für Gesundheitspersonal nach § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gedeckt sei.

Die Rechtsgrundlage fehle

Diese Entscheidung hat das OVG im Ergebnis bestätigt. Die Mitarbeiterin werde vom Landkreis mittelbar dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Coronavirus vornehmen zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und erst recht für die zwangsweise Durchsetzung mittels eines Zwangsgeldes gebe es keine rechtliche Grundlage. Auch die "einrichtungsbezogene Impfpflicht" könne das nicht begründen, erkärte das Gericht. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen nämlich lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen.

Dementsprechend habe das Gesundheitsamt nur die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht", äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen. Eine Androhung von Zwangsgeld sei hingegen rechtswidrig. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

cp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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OVG Niedersachsen zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht": . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48823 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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