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OVG NRW zur Schule in der Pandemie: Kein Anspruch auf Dis­t­anz­un­ter­richt

22.09.2021

Schüler im Distanzunterricht (Symbolbild)

(c) Sondem - stock.adobe.com

Nicht alle Schüler und Schülerinnen freuen sich über die Rückkehr in den Präsenzunterricht. Ausnahmen gibt es aber nur bei individuellen gesundheitlichen Bedenken. Sonst gilt: Einen Anspruch auf Distanzunterricht gibt es nicht, so das OVG.

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Ein Düsseldorfer Schülerder der 8. Klasse eines Gymnasiums hat keinen Anspruch darauf, dass statt Präsenzunterricht Distanzunterricht stattfindet, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW entschieden und damit die Beschwerde des Schülers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zurückgewiesen (Beschl. v. 22.09.2021, Az. 19 B 1458/2).

Der Achtklässler war der Ansicht, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit habe in Zeiten einer Pandemie Vorrang vor der Schulbesuchspflicht. Außerdem habe das Land Nordrhein-Westfalen nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion seiner Schülerinnen und Schülern ergriffen.

Das OVG hat einen Anspruch auf Distanzunterricht jedoch verneint. Ein Anspruch schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler auf Distanzunterricht komme in der Regel nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer Haushaltsgemeinschaft in Betracht. Davon sei der antragstellende Schüler aber nicht betroffen. Ihm gehe es vielmehr allgemein um die pandemiebedingte Gefahr. In diesem Fall sei es aber Aufgabe des  Gesetzgebers und der Exekutiven, eine Abwägung vorzunehmen.

Die Entscheidung in NRW, zum Präsenzunterricht zurückzukehren, genüge jedenfalls in der aktuellen Form den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten des Landes gegenüber Schülerinnen und Schüler. Sie stehe auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei es vertretbar, am Präsenzunterricht festzuhalten, solange die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen beachtet werden, entschieden die Richterinnen und Richter.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

cp/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Schule in der Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46082 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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