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OVG Berlin-Brandenburg ändert VG-Entscheidung ab: Kein Visum ohne Sicher­heit­scheck im Bun­des­auf­nah­me­pro­gramm

28.08.2025

OVG Berlin-Brandenburg

Etliche Fälle in Pakistan aufhältiger Afghanen beschäftigen derzeit die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Foto: picture alliance/dpa | Jens Kalaene

Eine afghanische Familie erhält trotz Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorerst kein Visum. Laut dem OVG Berlin-Brandenburg entfällt trotz verbindlichen Rechtsanspruchs nicht die Sicherheitsüberprüfung der Personen.

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Die Aufnahmezusage für Afghanen seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entbindet nicht von der Prüfung weiterer Visumvoraussetzungen, insbesondere einer Sicherheitsprüfung im Rahmen einer persönlichen Vorstellung bei der Auslandsvertretung. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz geändert (Beschl. v. 26.08.2025, Az. OVG 6 S 51/25).

Eine vierköpfige afghanische Familie, die sich derzeit in Pakistan aufhält, hatte vom BAMF die Aufnahmezusage als besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige erhalten, die auf der Grundlage der sogenannten Aufnahmeanordnung Afghanistan ergangen ist. Ausgehend davon beantragten sie in der Deutschen Botschaft in der pakistanischen Hauptstadt Islamabad die Visaerteilung. Das Auswärtige Amt (AA) verweigerte dies unter anderem, weil die notwendige Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen sei und insoweit Bedenken bestünden.

Mit einem Eilantrag hatte die Familie beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin zunächst Erfolg, das AA wurde zur Visaerteilung verpflichtet. Aus Sicht des VG Berlin hindern etwaige Sicherheitsbedenken den Anspruch der Familie nicht. Daraus ergebe sich nämlich noch nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe, so das VG Berlin.

Auswärtiges Amt mit Beschwerde erfolgreich

Dagegen legte das AA beim OVG Berlin-Brandenburg Beschwerde ein – mit Erfolg. Der 6. Senat änderte die Entscheidung und lehnte den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch ab. 

Anders als das VG entschieden hat, sei auch bei vorliegender Aufnahmezusage grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der Auslandsvertretung für die Visumserteilung vorauszusetzen, so das OVG. Denn nur insoweit sei es der Auslandsvertretung möglich, "neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugswilligen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicherheitsbedenken bestehen."

Die Gründe dafür, dass die persönliche Vorsprache bisher nicht erfolgte, habe das AA in diesem Fall nicht zu vertreten. Deshalb sei die Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen, was der Visumserteilung entgegenstehe. "Daran ändert auch der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden nichts, der die persönliche Vorsprache nicht zu ersetzen vermag", so das OVG.

2.400 Personen warten in Pakistan auf Visa

Seit Juni sind etliche Klagen von afghanischen Ortskräften und besonders gefährdeten Personen mit einer nach ihrer Auffassung gültigen Aufnahmezusage von Deutschland anhängig. Nach Angaben des AA von Mitte Juni warten rund 2.400 Menschen in Pakistan darauf, dass sie ein Visum bekommen. Betroffen sind danach etwa Menschen, die sich vor der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan für Gleichberechtigung und Demokratie eingesetzt haben.

Die neue schwarz-rote Bundesregierung hatte die Aufnahmeprogramme Anfang Mai ausgesetzt. Die erklärte Absicht ist, die Programme zu beenden. Außenminister Johann Wadephul (CDU) hatte zwischenzeitlich klargestellt, in Pakistan wartenden Afghanen mit einer rechtsverbindlichen Zusage ein Visum erteilen zu wollen.

Am Mittwoch war bekannt geworden, dass die Bundesregierung ihre zeitweise Blockade der Aufnahme nun aufgibt und die Einreise mehrerer Personen nun starten soll, nachdem die Verwaltungsgerichte Berlins in den Aufnahmezusagen einen verbindlichen Rechtsanspruch für die Afghanen und Afghaninnen sahen.

jb/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Red. Hinweis: In einer früheren Version war zunächst von Ortskräften die Rede. Die berichtete Entscheidung bezieht sich - ebenso wie die im letzten Satz erwähnten weiteren erfolgreichen Klagen - jedoch auf das Bundesaufnahmeprogramm, und dieses gilt überwiegend für gefährdete Personen, die keine Ortskräfte sind. Für Letztere wurde das Ortskräfteverfahren aufgesetzt, für das andere Rechtsgrundlagen gelten (korrigiert am 01.09.2025, 11:55 Uhr, mk). 

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OVG Berlin-Brandenburg ändert VG-Entscheidung ab: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58018 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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