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DUH beim OVG Berlin-Brandenburg teilweise erfolgreich: Bun­des­re­gie­rung muss Luf­t­r­ein­hal­te­pro­gramm ändern

von Joschka Buchholz

23.07.2024

Kohlekraftwerk in Grevenbroich

Kohleausstieg bis 2030? Das war eine Maßnahme des NLRP, ist politisch aber mittlerweile vom Tisch. Foto: picture alliance / Rupert Oberhäuser | Rupert Oberhäuser

Die Deutsche Umwelthilfe fordert von der Bundesregierung effektive Maßnahmen zur Einhaltung der Ziele für saubere Luft. Das OVG entschied erneut zugunsten der DUH – jedenfalls teilweise. 

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Die Bundesregierung muss das Nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP) ändern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zumindest teilweise stattgegeben (Urt. v. 23.07.2024, Az. OVG 11 A 16.20). Bereits Mitte Mai war die DUH vor demselben Senat erfolgreich mit einer Klage gegen das Klimaschutzprogramm.

Mit dem NLRP wird eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, die eine Reduktion von Schadstoffemissionen in den Mitgliedstaaten erreichen soll. Konkret sieht die "NEC-Richtlinie" nationale Reduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe außer Methan, Ammoniak und primären Feinstaub bis 2030 vor.  Sie schreibt zudem umfangreiche Berichtspflichten für die Bundesregierung an die Europäische Kommission vor. Ausgehend von der Richtlinie erarbeitete das dem Bundesumweltministerium unterstehende Umweltbundesamt (UBA) zunächst 2019 einen entsprechenden Plan, der Mitte Mai 2024 durch einen Kabinettsbeschluss aktualisiert wurde.

Hiergegen klagte nun die DUH, weil sie das NLRP für ungenügend hält. Der 11. Senat entschied jetzt, dass die bisher aufgelisteten Maßnahmen nicht in allen Punkten ausreichen, um die europäischen Ziele bei der Reduzierung des Ausstoßes von Luftschadstoffen zu erreichen. Die dem Programm zugrundeliegenden Prognosen seien teilweise fehlerhaft, weil etwa nicht die aktuellen Daten berücksichtigt worden seien. Auch Veränderungen in der Planung der Maßnahmen seien nicht einbezogen worden. Beispielsweise sei der Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 berücksichtigt worden, nicht aber der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projektionsbericht 2023.

Jedoch war die DUH nicht in allen Punkten erfolgreich. Unter anderem ist die Bundesregierung nach dem Urteil nicht verpflichtet, für den Zeitraum von 2025 bis 2029 einen "linearen Reduktionspfad" zu beschließen, also stetig steigende Reduktionspflichten.

DUH: "Ein wirklich guter Tag für die saubere Luft in Deutschland"

Der 11. Senat bemängelt indes unter anderem auch noch die fehlende Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes ("Heizungsgesetz") für die im NLRP enthaltene Vorgabe, dass ab 2024 in Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden müssen. Auch sei der vorgesehene "beschleunigte Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030" ebenfalls "nicht prognosenfehlerfrei", wie das Gericht mitteilt. Denn insoweit liegt der Maßnahme die Prämisse zugrunde, dass Ende 2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen, was jedoch so nicht mehr gilt. Zugleich blieben mehrere von der DUH aufgeworfene Punkte seitens des Senats unbeanstandet.

"Das ist ein wirklich guter Tag für die saubere Luft in Deutschland", sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch nach der Urteilsbegründung. "Zum ersten Mal wurde die Bundesregierung dazu verurteilt, wirklich wirksame zusätzliche Maßnahmen für die Reduktion von fünf Luftschadstoffen zu beschließen und umzusetzen - und zwar schon für das Jahr 2025."

Ein "Augen-zu-und-durch-Programm"?

Gegenüber LTO äußerte Prof. Dr. Remo Klinger, der gemeinsam mit Dr. Caroline Douhaire (beide Geulen & Klinger) die DUH vertritt, dass das "Augen-zu-und-durch-Programm" der Bundesregierung "rechtlich nicht mehr belastbar" war. Letztlich sei das NLRP "mit veralteten Zahlen geplant" worden, meint Klinger. "Grund dafür war, dass das FDP-geführte Verkehrsministerium dem Entwurf ein Jahr lang nicht zustimmte, weil es ein Votum der Bundesregierung auf EU-Ebene zu strengeren Staubgrenzwerten für neue Festbrennstoffkessel verhindern wollte. In der Zeit, die die Einigung mit der FDP zu den Holzkaminen benötigte, gerieten viele andere Annahmen des Programms unter die Räder und waren veraltet", so Klinger zur Begründung.

Naturgemäß etwas anders sieht man dies auf Beklagtenseite, die anwaltlich von Dr. Frank Fellenberg und Dr. Korbinian Reiter (beide Berliner Büro von Redeker Sellner Dahs) vertreten wurde. Gegenüber LTO äußerte Dr. Reiter: "Zentrale Teile der Klage der DUH wurden abgewiesen, etwa die Forderungen nach der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung, der Aufnahme nur verbindlicher Maßnahmen oder schärferen Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft. Die Beanstandungen des Gerichts beschränken sich auf das Fehlen einer Aktualisierung bei bestimmten Maßnahmen. Warum das Gericht hier trotz des ohnehin eng getakteten Berichtszyklus der NEC-Richtlinie eine Aktualisierung verlangt, werden die Urteilsgründe zeigen. Das Gericht argumentiert hier offenbar stark einzelfallbezogen". Eine Sprecherin des BMUV äußerte noch, dass die Bundesregierung das Urteil nun umfassend prüfen wolle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit Materialien der dpa

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Ge­u­len & Klin­ger

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DUH beim OVG Berlin-Brandenburg teilweise erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55058 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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