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OVG bestätigt Versammlungscharakter: "Rechts­rock" unter dem Schutz des Grund­ge­setzes

12.07.2017

Rock-Konzert (Symbolbild)

© Melinda Nagy - stock.adobe.com

Sieg für den Veranstalter des "Rechtsrock"-Festivals in Themar: Das OVG bestätigt den Versammlungscharakter der Veranstaltung. Der Verfassungsschutz erwartet mehr als 5.000 Rechtsextreme.

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Das "Rechtsrock"-Festival, eine Konzertveranstaltung von Rechten, die im südthüringischen Themar stattfinden soll, steht unter dem Schutz des Versammlungsrechts. Dies entschied am Mittwoch das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) (Beschl. v. 12.07.2017, Az. 3 EO 544/17).

Das Festival, das am kommenden Samstag stattfinden soll, trägt den vollen Namen "Rock gegen Überfremdung - Identität & Kultur bewahren - Rede- und Musikbeiträge gegen den Zeitgeist". Bei dem Konzert sollen mehrere Redner aus der Neonazi-Szene auftreten, der Thüringer Verfassungsschutz erwartet zudem mehr als 5.000 Rechtsextreme unter den Besuchern in Themar.

Das dortige Landratsamt hatte das Festival nicht als politische Versammlung gewertet, da es sich aufgrund des erhobenen Eintritts um eine kommerzielle Veranstaltung handele. Für nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckte kommerzielle Veranstaltungen können wesentlich einfacher Auflagen gemacht werden. Gegen diese Einstufung hatte sich der Veranstalter erfolgreich beim Verwaltungsgericht (VG) Meiningen im Wege des Eilverfahrens gewehrt. Die Beschwerde des Landratsamts gegen diese Entscheidung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

VG: Meinungskundgabe überwiegt

Im Ergebnis schloss sich der 3. Senat damit der Vorinstanz an, wobei die Urteilsgründe erst am Donnerstag veröffentlicht werden sollten. Das VG hatte in seiner Entscheidung argumentiert, es handele sich beim "Rechtsrock"-Festival um eine gemischte Veranstaltung, die in Teilen sowohl auf öffentliche Meinungkundgabe als auch auf Unterhaltungszwecke gerichtet sei. Die Versammlungsaspekte überwögen allerdings, womit die Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz (GG) zu unterstellen sei (Beschl. v. 03.07.2017, Az.: 2 E 221/17 Me).

Neben den geplanten Redebeiträgen gelte dies im Übrigen auch für die Auftritte der Musiker: Diese entsprächen mit ihrer Botschaft dem Motto des Festivals. Andere Modalitäten der Veranstaltung wie z.B. die Verköstigung der Teilnehmer oder das Erheben von Eintrittsgeldern träten gegenüber der Meinungskundgabe bei einer Gesamtbetrachtung zurück.

Der stellvertretende Landrat Helge Hoffmann wollte sich am Mittwoch zunächst nicht zu der Entscheidung des OVG äußern, sondern die Begründung des Urteils abwarten. 

Das "Rechtsrock"-Festival beschäftigt unterdessen auch die Zivilgerichtsbarkeit. Beim Amtsgericht (AG) Hildburghausen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Veranstalter anhängig. Antragsteller ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der geltend macht, er habe einen Pachtvertrag für die Wiese, auf der das Festival stattfinden soll. Eine Entscheidung wird für Freitag erwartet.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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OVG bestätigt Versammlungscharakter: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23441 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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