Die sogenannte Bettensteuer gilt in Flensburg auch für Jugendherbergen. Das OVG Schleswig hat den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, abgelehnt.
Die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb ("Bettensteuer") ist rechtmäßig. Den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein abgelehnt. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das OVG im Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.
Die Flensburger Bettensteuer wird in drei Stufen von 1,50 Euro bis 4,00 Euro pro Nacht erhoben - entsprechend der Einstufung im Deutschen Hotelklassifizierungssystem. Ausnahmen gelten für minderjährige Gäste und beruflich bedingte Übernachtungen. Das OVG urteilte, dass die pauschale Einteilung der Beherberungsbetriebe in drei Stufen zulässig sei. Es müsse auch keine Ausnahme für Jugendherbergen gemacht werden, zumal die Steuer für Kinder und nicht volljährige Jugendliche ohnehin nicht anfalle (Urt. v 06.02.2014, Az. 4 KN 2/13 – Urteil noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Readktion
OVG Schleswig-Hostein zur Bettensteuer: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10946 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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