Regelungen zur Abwicklung des Hausarztvertrages in Schleswig-Holstein verstoßen nach Ansicht des OVG Schleswig-Holstein gegen den Datenschutz. Sie zwängen Ärzte dazu, sensible Patientendaten an die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft und deren Dienstleister weiterzugeben, hieß es in einem Beschluss. Die Ärzte hätten keine vollständige Kontrolle über die Daten.
Im Juni 2010 kam zwischen dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein (HÄV) und einigen Krankenkassen, u. a. der AOK, ein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) zustande auf der Basis eines Schiedsspruchs. Ziel der HzV-Verträge ist es, durch die Lotsenfunktion der Hausärzte und durch Qualitätsvorgaben die Behandlungsqualität zu verbessern.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 stellte das Kieler Datenschutzzentrum fest, dass die vom HzV-Vertrag vorgesehene Verarbeitung der Patientendaten gegen datenschutzrechtliche Anforderungen verstößt und die Ärzte zum Verletzen ihrer Schweigepflicht zwingt. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wandte sich der HÄV zunächst erfolglos an das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig.
Das OVG bestätigte auf die Beschwerde der HÄV hin nun den Beschluss des VG. Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 (Az. 4 MB 56/10) wies es den Antrag des HÄV gegen die Verfügung des Datenschutzzentrums im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur hausarztzentrierten Versorgung zurück.
plö/LTO-Redaktion
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OVG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2343 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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