OVG stoppt Abschuss vorläufig: Goldschakal darf doch nicht abge­schossen werden

20.06.2025

Der Justizthriller, der über das Leben eines Goldschakals auf Sylt entscheidet, geht weiter: Der Abschuss des Tieres ist erneut vorerst gestoppt worden, das OVG hat eine Zwischenverfügung erlassen. Fürs erste ist das Tier damit sicher.

Die Geschichte des Goldschakals auf Sylt hat noch immer kein Ende: Der geplante Abschuss des Tieres ist vorerst von dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagt worden. Das Gericht hat am späten Freitagnachmittag in einem Eilverfahren eine Zwischenverfügung – den sogenannten Hängebeschluss – erlassen. Damit reagierte das Gericht auf eine Beschwerde der Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. und untersagte vorerst den Abschuss.

Vergangene Woche hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) einen eigenen Hängebeschluss erlassen und die Tötung des Goldschakals bis zur Entscheidung im Eilverfahren vorerst untersagt. Dann hat das VG den Eilantrag der Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. (Az. 8 B 16/25) gegen die Tötung des Tieres abgewiesen und den Weg für den Abschuss des Tieres somit zunächst wieder freigemacht.

Jetzt wieder die Rolle rückwärts: Die Umweltvereinigung reichte Beschwerde ein und lieferte die Begründung gleich mit. Die Ausnahmegenehmigung des Landesamts für Umwelt, die den Abschuss erlaubt, hält sie weiterhin für rechtswidrig. Der 5. Senat des OVG, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, hat daraufhin den nächsten Hängebeschluss erlassen. Der Goldschakal darf bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Umweltvereinigung nicht abgeschossen werden. In dem Beschluss heißt es, die Beschwerde sei nicht offensichtlich aussichtslos und ein weiteres Zuwarten könne zu "irreparablen Nachteilen" führen. Mit anderen Worten: Der Goldschakal könnte abgeschossen werden, bevor das OVG über den Eilantrag entscheiden kann.

Eine endgültige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Abschusserlaubnis steht somit noch aus. Juristisch ist ein Hängebeschluss keine Entscheidung in der Sache. Wenn – wie hier – die Möglichkeit besteht, dass das Tier bereits getötet wird, bevor das Gericht den Eilantrag überhaupt prüfen kann, müsse es durch einen Hängebeschluss (§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) verhindern, dass vollendete irreversible Tatsachen geschaffen werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Az. 5 MB 8/25) ist unanfechtbar.

pa/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG stoppt Abschuss vorläufig: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57468 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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