Anfang Januar hatte sich Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther bei "Markus Lanz" kritisch gegenüber dem Onlineportal "Nius" geäußert. Dabei handelte er nicht als Amtsträger, so das OVG, und bestätigte die Entscheidung des VG.
In einem Eilverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Beschwerde des Onlineportals "Nius" im Zusammenhang mit Aussagen von Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" vom 7. Januar 2026 zurückgewiesen (Beschl. v. 23.04.2026, Az. 6 MB 9/26).
Konkret ging es um zwei Aussagen Günthers: "Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale … Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind" und "Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei."
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) als erste Instanz hatte Nius' Anträge auf Unterlassung der Äußerungen, Androhung eines Ordnungsgeldes und auf öffentlichen Widerruf der Äußerungen abgelehnt, LTO berichtete (Beschl. v. 05.02.2026, Az. 6 B 2/26). Günther habe die Äußerungen nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung getroffen, sondern als Parteipolitiker.
Diese Entscheidung hat das OVG jetzt bestätigt.
OVG: VG legte richtigen Maßstab an
Der 6. Senat des OVG betonte, das VG habe den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der Äußerungen angewendet. In seinem Beschluss gebe es ausführlich die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder und hebe die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor: Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden.
Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker beziehungsweise politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten.
Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das VG hier nachgekommen, betonte der Senat.
Nius-Anwalt kündigt Verfassungsbeschwerde an
Günther selbst reagierte nach dieser Entscheidung erfreut. "Das ist ein Sieg für die Meinungsfreiheit", sagte er auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur. "Es ist gut, dass wir in einem Land leben, in dem solche Entscheidungen von unabhängigen Gerichten und nicht von rechtspopulistischen Portalen getroffen werden. Das macht hoffentlich vielen Menschen Mut. Ich lasse mir auch weiterhin nicht den Mund verbieten und mich schon gar nicht einschüchtern."
Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der Nius vertreten hatte, erklärte: "Für Äußerungen des Ministerpräsidenten wird eine private Schutzzone konstruiert, in der Grundrechtsverletzungen folgenlos bleiben. Die reale Außenwirkung des Auftritts wird als unerheblich abgetan, Hoheitszeichen und die Übernahme der Reisekosten durch das Land semantisch wegdefiniert."
Steinhöfel kündigte an, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine LTO-Anfrage, warum "Nius" nicht einfach den Zivilrechtsweg bestreitet, um die Rechtmäßigkeit der Äußerung zu überprüfen, beantwortete Steinhöfel der Sache nach nicht.
dpa/fkr/fz/LTO-Redaktion
OVG Schleswig-Holstein zu Äußerungen bei "Markus Lanz": . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59808 (abgerufen am: 14.05.2026 )
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