Schleswig-Holstein: OVG kippt Beher­ber­gungs­verbot im Norden

26.10.2020

Nun auch im Norden: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das sogenannte Beherbergungsbergungsverbot für Touristen aus Gebieten mit hohen Coronazahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Hamburg dagegen bestehen die Regeln fort.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das sogenannte Beherbergungsverbot von Touristen aus inländischen Corona-Hotspots gekippt (Beschl. v. 23.10.2020, Az. 3 MR 47/20). Es werde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, teilte das OVG am Freitag mit. Das Gericht in Schleswig gab damit Eilanträgen von zwei Hotelbetreibern aus Rostock statt, die auch mehrere Häuser in Schleswig-Holstein führen.

Nach der bisherigen Beherbergungsregel der Landesregierung in Kiel dürfen Touristen aus Gebieten mit hohen Coronazahlen in Deutschland – ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen – nur dann im Norden in Hotels oder Ferienwohnungen übernachten, wenn sie einen höchstens 48 Stunden alten negativen Test vorlegen.

Schwere wirtschaftliche Nachteile und Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot

Bisher hatte das OVG das sogenannte Beherbergungsverbot bestätigt, anders als Gerichte in anderen Ländern. Ohne das Verbot könnten Touristen aus Risikogebieten unkontrolliert ins Land kommen, hatten die Richter argumentiert. Jetzt hieß es, die nur für Touristen geltende Regelung verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Zudem müssten schwere wirtschaftliche Nachteile für die Beherbergungsbetriebe abgewendet werden.

Das Gericht erklärte unter Verweis auf die neuesten Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts (RKI), dass sich das Coronavirus zunehmend in privaten Haushalten und bei privaten Kontakten ausbreite, während Ansteckungen in Hotels wegen entsprechender Hygienekonzepte eher selten seien. Insofern sei ein Beherbergungsverbot für Touristen eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die nicht als Touristen, wohl aber zu privaten Zwecken, etwa zu Familienbesuchen, anreisten.

Regierungssprecher Peter Höver sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Die Landesregierung nimmt den Beschluss des OVG zur Kenntnis und wird diesen in ihre weitere Meinungsbildung einbeziehen." In der Landesregierung aus CDU, Grünen und FDP hatten die Liberalen in dieser Woche bereits das Aus für das Beherbergungsverbot gefordert. Nach bisherigem Stand wollten sich die Spitzen der Jamaika-Koalition am Montag weiter mit dem Thema befassen.

Andere Ansicht: VG und OVG Hamburg

Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein ist unanfechtbar. Die Schleswiger Richter entscheiden wie die Verwaltungsgerichte in vielen Bundesländern, widersprachen aber einer OVG-Entscheidung aus dem Nachbarland Hamburg. Dort hatten die Richter – ebenfalls unanfechtbar – den Eilantrag eines Ehepaars aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen in Hamburg seien bedeutsamer als das private Interesse der Antragsteller an einem Erholungsurlaub in Hamburg.

Das Beherbergungsverbot bestätigt hatte am Freitag zuletzt auch wieder das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) (Beschl. v. 23.10.2020, Az. E 4337/20). Dieses Mal hatte dort eine Hostelkette mit vier Standorten in Hamburg geklagt. Das VG hatte zwar Bedenken, ob das Beherbergungsverbot ausreichend durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt und insgesamt angemessen sei. Nach einer Abwägung ist es aber im Angesicht der gegenwärtig erhöhten Gefahrenlage zu dem Ergebnis gelangt, die Beschwerde abzulehnen.

In der Hansestadt müssen Touristen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vergangenen 14 Tagen nicht in einem inländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder einen negativen Coronatest vorlegen.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43209 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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