Die Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse könnte einen Polizisten den Job kosten. Das OVG Schleswig hält die Entfernung aus dem Dienst für überwiegend wahrscheinlich und bestätigte eine vorläufige Dienstenthebung.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben. Die Dienstenthebung sei gerechtfertigt, weil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei (Beschl. v. 21.08.2020, Az. 14 MB 1/20).
Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b Strafgesetzbuch (StGB), der Verletzung des Dienstgeheimnisses, begangen habe. Der Polizist soll in einem Fall Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen an einen Zeitungsredakteur weitergegeben haben. In einem anderen Fall soll er dem Redakteur Informationen über eine bevorstehende Entlassung eines Polizeianwärters gesteckt haben. Der Journalist hatte die Informationen jeweils veröffentlicht.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Die Richter in erster Instanz hielten zwar ebenfalls den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich. Das OVG sah dies jedoch anders. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich, hieß es.
acr/LTO-Redaktion
Polizist soll Dienstgeheimnisse an die Presse gegeben haben: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42608 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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