OVG Bautzen zur Sächsischen Schweiz: Die Bastei bleibt im Natio­nal­park

01.09.2025

Die Nationalparkregion Sächsische Schweiz bleibt bestehen. Die Gemeinde Lohmen wollte sich mit einer Klage mehr Planungshoheit erstreiten und die Bastei aus dem Nationalpark herauslösen. Damit hatte sie größtenteils keinen Erfolg.

Nach mehr als zwei Jahrzehnten Rechtsstreit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen entschieden: Die Nationalparkregion Sächsische Schweiz bleibt bestehen. Die entsprechende Verordnung von 2003 sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden (Urt. v. 28. August 2025, Az. 4 C 38/23).

Die Gemeinde Lohmen hatte gegen die Verordnung geklagt, weil sie sich dadurch, dass für viele Vorhaben zusätzliche Genehmigungen nötig sind, in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt sah. Mit einem Normenkontrollantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wandte sie sich sowohl gegen die Verordnung als Ganzes, als auch gegen einzelne Punkte. Unter anderem wollte die Gemeinde erreichen, dass die beliebte Touristenattraktion, die Felsformation Bastei, die sich auf ihrem Gebiet befindet, nicht mehr Teil des Nationalparks ist. Dabei wurden verschiedene formelle und materielle Gründe angeführt, um die Rechtswidrigkeit der Verordnung zu begründen.

Das Gericht lehnte diese überwiegend ab. Der Nationalpark und das Landschaftsschutzgebiet würden alle Anforderungen erfüllen, die im Jahr 2003 an die Ausweisung solcher Schutzgebiete gestellt wurden. 

Die Bastei bleibt demnach Teil des Nationalparks.

Ehemaliges Uranabbaugebiet nicht schutzwürdig
 

In einzelnen Punkten hatte die Klage jedoch Erfolg. So beanstandeten die Richter die Einbeziehung eines Bergbaugeländes in Königsstein in das Landschaftsschutzgebiet. Bereits bei der mündlichen Verhandlung am vergangenen Donnerstag hatte die Präsidentin des OVG und Vorsitzende des Senats, Susanne Dahlke-Piel, Zweifel an der Schutzbedürftigkeit des ehemaligen Uranabbaugebiets geäußert. 

Außerdem erklärte der Senat die Einbeziehung einzelner Flurstücke in das Schutzgebiet für unwirksam. Die Abgrenzung sei zu unbestimmt, teilte das Gericht mit. Aufgehoben ist auch die Regelung des Luftverkehrs über der Nationalparkregion: Wegen vorrangigen Bundesrechts seien die Verbotstatbestände unwirksam.

Der Nationalpark wird künftig auch nicht mehr sogenanntes Natura 2000-Gebiet sein. Dabei handelt es sich um einen Schutzstatus nach EU-Vorgaben mit dem Ziel, besonders bedeutende Arten und Lebensräume zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln.

Verfahren ruhte über Jahre

Das Verfahren hatte ab 2020 geruht und wurde in diesem Jahr wieder aufgenommen. Im August fanden dazu mehrere Ortstermine in der Sächsischen Schweiz statt, bei denen sich ein Berichterstatter des Senats einen Eindruck von der dortigen Lage machte. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu, gegen diese Entscheidung kann aber Beschwerde eingelegt werden.

dpa/mka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Bautzen zur Sächsischen Schweiz: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58044 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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