OVG Sachsen-Anhalt folgt BVerwG-Rechtsprechung: Vor­erst kein Refe­ren­da­riat nach rechts­ex­t­remer Ver­gan­gen­heit

30.09.2026

Ein wegen diskriminierenden und extremistischen Verhaltens aus der Bundeswehr entlassener Mann will ins Rechtsreferendariat. Daraus wird aber nichts. Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg lehnte seinen Eilantrag ab.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein vorläufiger Ausschluss vom juristischen Vorbereitungsdienst bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue möglich ist (Beschl. v. 10.09.2026, Az. 3 M 70/26).

Der Antragsteller ist ein Mann, der bereits im Jahr 2017 aus der Bundeswehr entlassen worden ist, weil er etwa an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland sowie an Veranstaltungen einer rechtsextremistischen Organisation teilgenommen haben soll. Wie sich aus dem Entlassungsbescheid ergibt, soll sich das Ex-Bundeswehr-Mitglied auf schwere Weise antisemitisch und rassistisch geäußert haben. 

Weiterhin sei der Mann Funktionär einer Bestrebung gewesen, die vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist – gemeint ist laut der dpa die ehemalige AfD-Nachwuchsorganisation Junge Alternative. Laut dem Gericht hat das Bundesverwaltungsamt 2023 auch ein Waffenbesitzverbot angeordnet. Die Behörde habe dies unter anderem mit der Annahme begründet, dass der Mann Teil der Identitären Bewegung sei.

Seine rechtsextremen Aktivitäten sollen mehr als drei Jahre zurückliegen. Darauf berief sich der Antragsteller. Zudem bestritt er einige der Vorwürfe aus dem Entlassungsbescheid und bekannte sich in einer eidesstattlichen Versicherung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. In seiner Beschwerde vor dem OVG Sachsen-Anhalt beantragte der Mann, dass er zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen wird. Hilfsweise beantragte er, dass die Behörde verpflichtet wird, unverzüglich über seine Zulassung zu entscheiden.

Damit blieb er erfolglos. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Halle hatte seine Anträge zurückgewiesen (Beschl. v. 01.09.2026, Az. 5 B 212/26 HAL).

OVG Sachsen-Anhalt: Antragsgegner darf Sachverhalt weiter aufklären

Eine mangelnde Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst liege vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Bewerber die Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllt, so einer der Leitsätze des OVG. Dass der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft hat, sei nicht erforderlich. 

Damit schließt sich das OVG Sachsen-Anhalt der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an und grenzt sich explizit von der Rechtsprechung im Nachbarland Sachsen ab. Dort sind die Gerichte aufgrund der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs anderer Meinung.

Die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue bestehen nach Ansicht des OVG in diesem Fall. Insbesondere seien die Feststellungen im Entlassungsbescheid durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht widerlegt. Diese könnte davon motiviert sein, die Aufnahme ins Referendariat zu erreichen.

Vor dem Hintergrund seiner rechtsextremen Vergangenheit darf sich die Ausbildungsbehörde Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung nehmen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Juristenausbildungsgesetz (JAG) Sachsen-Anhalt wegen fehlender Eignung abzulehnen sei, entschied das OVG. Das heißt: Das Gericht stellte nicht fest, dass der Mann einen Anspruch auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hat. Daher fehlte es im Rahmen seines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) am Anordnungsanspruch.

Bis auf Weiteres wird der Mann also nicht in Sachsen-Anhalt zum Volljuristen ausgebildet.

sjm/LTO-Redaktion mit Material von dpa

Zitiervorschlag

OVG Sachsen-Anhalt folgt BVerwG-Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61027 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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