Die Beschwerde der Stadt Dessau-Roßlau vor dem OVG Sachsen-Anhalt war erfolgreich: Der NPD-Bundesparteitag in der Anhalt-Arena wird nicht zugelassen. Dies geht aus einem Beschluss vom Montag hervor.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sportstättensatzung der Stadt Dessau-Roßlau eine Überlassung der städtischen Sportstätten zur Durchführung politischer Veranstaltungen, wie sie die NPD plant, ausschließt (Beschl. v. 10.10.2011, Az. 4 M 179/11).
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Zweckbestimmung auch nicht dadurch erweitert worden, dass die "Anhalt-Arena" bereits im März 2011 einer anderen politischen Partei für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt und einer weiteren politischen Partei im Februar 2011 zur Durchführung einer solchen Veranstaltung angeboten worden ist. Denn diese - auf besondere Umstände zurückgehenden - Entscheidungen haben nicht hinreichend den Willen der Stadt dokumentiert, die Zweckbestimmung der Anhalt-Arena dauerhaft zu ändern.
Die NPD hat auch im Hinblick auf die geltend gemachte Gleichbehandlung und Chancengleichheit keinen Anspruch auf Überlassung der Anhalt-Arena, weil die Durchführung eines Bundesparteitages mit den im Frühjahr durchgeführten oder erst geplanten Wahlkampfveranstaltungen schon nicht vergleichbar ist.
age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BayVGH: 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
VG Arnsberg: Slowakische "doktor práv" nicht mit deutschem "Dr." gleichzusetzen
VG Minden: Entlassung eines Muslim aus Bundeswehr rechtmäßig
OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4510 (abgerufen am: 15.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag