Jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des HumHAG erteilt wurden, können keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen erteilt werden. Dies entschieden die Magdeburger Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) unterfalle dieser Personenkreis nicht dem Schutz der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, die unter anderem Freizügigkeit gewährleiste, weil die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion nicht den Zweck gehabt habe, einer Verfolgungssituation oder einem Flüchtlingsschicksal durch eine politische Lösung Rechnung zu tragen (Urt. v. 12.01.2012, Az. 2 L 151/10).
Zwischen der Gruppe der Flüchtlinge und der Gruppe der jüdischen Einwanderer, denen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, bestünden allerdings keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass jüdische Emigranten in Bezug auf die Freizügigkeit anders behandelt werden dürften als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit die Rechtsfrage, ob gegenüber jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in entsprechender Anwendung des HumHAG Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben, freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen getroffen werden können, höchstrichterlich geklärt werden kann.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5485 (abgerufen am: 25.01.2025 )
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