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Erster OVG-Beschluss zum "Lockdown 2.0": OVG bestä­tigt Teil-Lock­down in Sachsen-Anhalt

04.11.2020

Schild an Glastür mit dem Schriftzug "Vorübergehend geschlossen!" wird aufgehangen.

PhotoGranary - stock.adobe.com

Der Teil-Lockdown in Sachsen-Anhalt bleibt nach einem Beschluss des dortigen OVG bestehen. Dem exponentiell wachsenden Infektionsgeschehen mit Kontaktreduzierungen zu begegnen sei ein legitimes Ziel, so die OVG-Richter.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg hat den von Sachsen-Anhalts Landesregierung verordneten Teil-Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig bestätigt. Das Ziel der Maßnahmen, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch eine Kontaktreduzierung zu stoppen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, sei legitim, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Mit seinem Beschluss vom Mittwoch lehnte der 3. Senat des OVG den Antrag einer großen Hotelkette ab (Beschl. v. 4.11.2020, Az. 3 R 218/20).

Die Antragsteller hatten sich gegen das Verbot touristischer Beherbergungen, die Schließung von Gaststätten sowie das Verbot von Veranstaltungen und des Sportbetriebs in Schwimmhallen und Sportanlagen gewendet. Zunächst lassen die Richter laut Pressemitteilung des Gerichts offen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden.

Bei derart offenen Erfolgsaussichten sei eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend erforderlich. Aus Sicht der Richter seien die angegriffenen Maßnahmen bei summarischer Betrachtung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie würden zwar in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) der Antragsteller eingreifen. Allerdings sei es ein legitimes Ziel, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch Kontaktreduzierung zu stoppen. Dem Verordnungsgeber stünde dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu, sodass nicht zu beanstanden sei, dass er mit seinen Maßnahmen nicht nur Risikogruppen betrachtet, sondern die gesamte Bevölkerung. Das Gericht erkennt außerdem, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zählt. Allerdings sei ebenfalls nach den Angaben des bei 75 Prozent der Fälle nicht mehr klar, wo sie sich angesteckt haben.

Eingriffe durch Entschädigungszahlungen abgemildert

Außerdem zielt das Beherbergungsverbot aus Sicht des Gerichts nicht vordringlich darauf ab, Infektionen in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr sollten insgesamt die Kontakte in der Bevölkerung reduziert werden, um die Zahl der Neuinfektionen wieder auf eine nachverfolgbare Größenordnung zu senken. Dem Verbreitungsrisiko bei touristischen Reisen könne aufgrund der vielen Kontaktmöglichkeiten nicht allein durch die Anwendung konsequenter Abstands- und Hygieneregeln wirksam begegnet werden, hieß es. Die Eingriffe in die Grundrechte würden außerdem dadurch abgemildert werden, dass die betroffenen Branchen für Umsatzausfälle entschädigt werden sollen.

Sachsen-Anhalt hatte angesichts deutlich gestiegener Corona-Fallzahlen parallel zu den übrigen Bundesländern für den ganzen November ein Herunterfahren des öffentlichen Lebens angeordnet. Neben strengen Kontaktbeschränkungen für alle wurde die weitgehende Schließung von Gastronomiebetrieben, Herbergen, Kultur-,Sport- und Freizeiteinrichtungen angeordnet.

pdi/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

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Erster OVG-Beschluss zum "Lockdown 2.0": . In: Legal Tribune Online, 04.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43322 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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