Die Waffenbehörde darf einem Mann nicht die Waffenbesitzkarte entziehen, nur weil er Mitglied in der AfD ist. Dies hat das OVG in Magdeburg entschieden. In dieser Frage sind sich die Gerichte allerdings alles andere als einig.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Mitgliedschaft in der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hat. Damit wies das Gericht eine Beschwerde der Waffenbehörde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg ab, teilte das OVG am Dienstag mit (Beschl. v. 24.04.2023, Az. 3 M 13/23).
Ein AfD-Mitglied hatte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Waffenbesitzkarte gewandt. Die Waffenbehörde begründete den Widerruf der Erlaubnis damit, dass der Mann als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt stuft den AfD-Landesverband als Verdachtsfall ein. Es lägen damit hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Da er Mitglied dieser Vereinigung sei und diese zudem unterstütze, erfülle er den Tatbestand der sog. Regelunzuverlässigkeit.
Der Mann hatte Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das VG entsprach dem Antrag, das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Unzuverlässigkeit des AfD-Mitglieds folge laut OVG derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Waffengesetz (WaffG). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt haben (Buchst. a), aa), bb), cc)) oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchst. b).
Gerichte in NRW sind anderer Ansicht
Allein die Einstufung als Verdachtsfall durch den Landesverfassungsschutz berechtige laut OVG nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, bestimme sich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen, betonte das OVG. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse.
Der tatsachenbegründete Verdacht beziehe sich im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa)-cc) verfolge oder verfolgt habe. Nach Ansicht des OVG genüge es folglich gerade nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe.
In NRW sieht man das anders. Anfang März entschied das VG Düsseldorf, dass die Behörden einem AfD-Landtagsabgeordneten den Waffenbesitz zu Recht untersagt hatten. In seiner Entscheidung betonte das Düsseldorfer VG, dass der tatsachenbegründete Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD bestehe und dass für die Beurteilung dieser Frage auch auf die Einschätzung der Verfassungsschutzämter abgestellt werden könne. "Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25. Februar 2021 indiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind", heißt es im Urteil. Das VG Köln sah das in einer Entscheidung zu einem Mitglied des aufgelösten AfD-"Flügels" genauso.
acr/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt zur Einziehung von Waffenbesitzkarte: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51631 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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