Waffenrecht und AfD-Zugehörigkeit: Was das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt genau ent­schieden hat

von Verena Vetter

12.08.2026

Große Aufregung in den Schlagzeilen: Keine Waffen mehr für AfD‑Mitglieder? So pauschal ist die Entscheidung des Magdeburger OVG nicht zu verstehen. Was wirklich im Beschluss steht und was jetzt praktisch gilt, zeigt Verena Vetter.

2023 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt noch gebremst: Die bloße Einstufung des AfD-Landesverbands (AfD LSA) als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz reiche nicht aus, um einem AfD-Mitglied die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Verwaltungsgerichte in vielen Bundesländern hatten dazu sehr uneinheitlich entschieden.

Jetzt änderte das OVG seinen Kurs. Der 3. Senat lehnte in drei Verfahren die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg ab. Damit steht rechtskräftig fest, dass die drei Antragsteller als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.  

Der Unterschied zu damals: In diesen Verfahren hatte die Vorinstanz nicht nur auf die Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden verwiesen, sondern den örtlichen Landesverband selbst geprüft. Das macht für das OVG den Unterschied: Bei gerichtsfest festgestellten verfassungsfeindlichen Bestrebungen könne auch einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung genügen, um waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen (OVG, Beschl. v. 07.08.2026, Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25).

Polizeibehörde entzieht drei Männern die Waffenerlaubnis 

Die zuständige Polizeiinspektion hatte den drei Männern ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg wies die Klagen dagegen im März 2025 ab. Vor dem OVG ging es nun darum, ob die Berufung gegen diese Urteile zuzulassen war.  

Umgangssprachlich ist in solchen Fällen schnell vom "Waffenschein" die Rede. Präziser ist hier: Es ging um waffenrechtliche Erlaubnisse. Das Waffengesetz (WaffG) unterscheidet zwischen der Waffenbesitzkarte und dem Waffenschein. Die Waffenbesitzkarte erlaubt nach § 10 Abs. 1 WaffG den Erwerb und Besitz bestimmter Waffen. Der Waffenschein erlaubt nach § 10 Abs. 4 WaffG dagegen das Führen einer Waffe, also das Mitnehmen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. 

Für beide gilt aber dieselbe Grundvoraussetzung: Wer waffenrechtlich unzuverlässig ist, darf eine solche Erlaubnis nicht bekommen beziehungsweise behalten. Maßgeblich ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt haben, Mitglied einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben. 

Das VG prüfte die Verfassungsfeindlichkeit der AfD selbst

Wichtig ist in diesem Fall, was vor der OVG-Entscheidung passiert ist. Das VG Magdeburg hatte nämlich nicht bloß auf die Einstufung des AfD-Landesverbands durch den Verfassungsschutz verwiesen. Stattdessen wertete es eigenständig Material der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt sowie Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträge von AfD-Politikern aus. Auf dieser Grundlage stellte das VG selbstständig fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip agitiere.

Nach Auffassung des VG zeigte sich dies einerseits in der Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses.  Andererseits habe der Landesverband staatliche Institutionen und demokratische Prozesse systematisch verunglimpft.  

Die drei Männer griffen nun diese Bewertung vor dem OVG an. Sie beriefen sich unter anderem auf das Parteienprivileg aus Art. 21 Grundgesetz (GG) und meinten, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit bescherten der AfD Nachteile im politischen Wettbewerb. Vor einem möglichen Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht sei das nicht hinzunehmen.

Parteienprivileg hat nichts mit dem Waffenprivileg zu tun

Dass die AfD keine verbotene Partei ist, half den drei Männern als Argument in ihren Anträgen vor dem OVG aber nicht. Zwar kennt das Waffengesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich den Fall, dass frühere Mitglieder einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Partei regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. Darauf hatte die Polizei in den drei Fällen die Widerrufe der Waffenerlaubnisse aber gar nicht gestützt.

Stattdessen spielte die juristische Musik in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Vorschrift setzt kein Parteiverbot voraus, sondern knüpft daran an, ob jemand Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung ist, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Nach Auffassung des OVG gilt das auch dann, wenn diese Vereinigung eine Partei ist.

Darin sah der Senat keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg. Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte sprächen im waffenrechtlichen Verfahren kein Parteiverbot aus. Sie entschieden auch nicht über die Teilnahme der Partei am politischen Wettbewerb, sondern schlicht über die Zuverlässigkeit einzelner Waffenbesitzer – und von dieser sei entsprechend den Feststellungen des VG Magdeburg bei den drei Männern nicht auszugehen.

Das Gesamtbild einer Vereinigung zählt 

Für die Frage, ob eine Vereinigung Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt, kommt es nach dem OVG nicht auf einzelne herausgelöste Aussagen an. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtbild der Vereinigung. Dieses werde vor allem durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre und Untergliederungen geprägt.

Eine kämpferisch-aggressive Haltung setze dabei auch keine physische Gewalt voraus. Ausreichen könnten danach schon eine schleichende Untergrabung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder die systematische Entwürdigung bestimmter Bevölkerungsgruppen. 

Belastbare Anhaltspunkte dafür hätten sich aus den Feststellungen des VG ergeben, dessen Urteile seien in der Konsequenz rechtmäßig. 

Was das jetzt in der Praxis heißt

Entgegen vieler aufgeregter Schlagzeilen in den Medien folgt aus der OVG-Entscheidung kein pauschales Waffenverbot für alle AfD-Mitglieder. Die OVG-Beschlüsse betreffen zunächst nur die drei Männer und ihre Bindung an den Landesverband der AfD Sachsen-Anhalt. Die Beschlüsse beruhen auf der vom VG ausgewerteten Materiallage zu diesem konkreten Landesverband.

Den Polizeibehörden im Bundesland stärkt die Auffassung des OVG allerdings den Rücken bei ihrer Arbeit: Ist gerichtsfest (wie hier durch das VG Magdeburg) festgestellt, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, kann schon die Mitgliedschaft oder Unterstützung die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit begründen. Ein zusätzliches Fehlverhalten mit Waffen muss dann nicht mehr nachgewiesen werden, damit die zuständigen Behörden die Waffenerlaubnisse entziehen können.

Diese Regelvermutung gilt aber nicht ausnahmslos. Besondere Umstände des Einzelfalls können die gesetzliche Vermutung entkräften. Das OVG nennt etwa ein nachweisbares aktives Entgegenwirken gegen menschenverachtende oder demokratiefeindliche Tendenzen oder einen feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt. Laut OVG haben die drei Männer in ihren jeweiligen Anträgen solche Umstände aber nicht nachweisen können.

Zitiervorschlag

Waffenrecht und AfD-Zugehörigkeit: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60632 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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