OVG Sachsen-Anhalt zum Beamtenrecht: Kein Ruhe­ge­halt für Beamten, der für NPD kan­di­diert

16.02.2023

Ein Beamter im Ruhestand, der durch eine NPD-Kandidatur laut Vorinstanz gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat, kann seinen Anspruch auf Ruhegehalt verlieren. Das bestätigte das OVG Sachsen-Anhalt.

Mit einem nun veröffentlichten Urteil bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg, nach der einem Ruhestandsbeamten wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue das Ruhegehalt aberkannt wurde (Urt. vom 31.01.2023, Az. 11 L 2/21). Der Beamte hatte sich bei der NPD engangiert und bei der Landtagswahl für die Partei kandidiert.

Ein ehemaliger Berufssoldat und späterer Beamter der Bundeswehrverwaltung wehrte sich vor dem OVG gegen die Streichung seines Ruhegehalts. Laut Gericht befindet sich der seit Januar 2013 krankheitsbedingt dienstabwesende Mann seit April 2020 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand.

Im Rahmen des gegen den Beamten im Jahr 2016 eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens wird dem Mann u. a. vorgeworfen, dass er bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidiert und unter seinem Facebook-Profil öffentlich Beiträge gepostet habe, welche eindeutig Bezüge zum Rechtsextremismus enthielten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 hatte das VG Magdeburg dem Mann das Ruhegehalt aberkannt.

Mann kandidierte im Ruhestand für NPD

Der ehemalige Verwaltungsbeamte scheiterte nun auch in der Berufungsinstanz. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Mann habe durch die Kandidatur für die NPD bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zur Verfassungstreue verstoßen, befand nun auch das Berufungsgericht. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssten sich zu der freiheitlichendemokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Dies sei bei dem ehemaligen Beamten und NPD-Kandidaten nicht der Fall.

Die NPD strebe mit ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an, so das OVG. Das politische Konzept der NPD sei mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Mit der Kandidatur für die NPD bei der Landtagswahl 2016 habe der Mann sich demnach für eine verfassungsfeindliche Organisation engagiert und für die Öffentlichkeit seine Unterstützung dieser Organisation und deren Ziele sichtbar gemacht.

Durch Dienstvergehen jegliches Vertrauen verloren

Wiederholt habe der Beamte zudem auf seinem öffentlichen Facebook-Profil gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Die öffentlichen Äußerungen des Mannes seien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet und dazu geeignet, die Bundesrepublik Deutschland, ihre verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung zu diffamieren und lächerlich zumachen.

Durch dieses schwere Dienstvergehen habe er das Vertrauen seiner Dienstherrin - der Bundesrepublik Deutschland - und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Sachsen-Anhalt zum Beamtenrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51086 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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