Sind Sonnenstudios der Grundversorgung zuzurechnen? Nach der sächsischen Corona-Verordnung sind sie das. Das OVG kann das nicht nachvollziehen – und kippt die 800-Quadratmeter-Grenze vorläufig.
Die 800 Quadratmeter-Grenze für den Sächsischen Einzelhandel gilt vorläufig nicht mehr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Freistaates setzte die entsprechende Regelung in der Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 vorläufig außer Vollzug, wie am Dienstag mittgeteilt wurde (Beschl. v. 12.05.2020, Az. 3 B 177/20 u.a.). Antragssteller in den insgesamt vier Verfahren waren großflächige Elektronikfachmärkte, die mit ähnlichen Anträgen gegen die vorherige Verordnung noch gescheitert waren.
Das OVG gab ihren Anträgen gegen die neue Verordnung nun aber statt. Nach Ansicht der Richter ist der Begriff der "für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte", deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung erlaubt ist, nicht hinreichend bestimmt. In der Neufassung der Verordnung könne nicht mehr festgestellt werden, welche Einzelhandelsgeschäfte mit dem Begriff der "Grundversorgung" gemeint sein, so das Gericht. Grund dafür sei, dass die Verordnung nun beispielhaft auch Sonnenstudios und Möbelhäuser unter den Begriff fasse.
Laut Gericht könne es zwar, etwa im Falle eines Umzugs, erforderlich sein, Möbel zu kaufen – das gelte aber auch für Teile des Sortiments, das von Elektronikfachgeschäften vertrieben werde. "Insoweit sind Möbelgeschäfte und Elektronikgeschäfte vergleichbar, zumal auch in Möbelhäusern in der Regel nicht nur Möbel, sondern meistens ein breit gefächertes Angebot an sonstigen Haushaltsgegenständen und Accessoires, mitunter einschließlich von Elektronikartikeln zum Kauf angeboten werden", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. "Aus der Sicht des Normunterworfenen können folglich alle Einzelhandelsgeschäfte unbegrenzt öffnen, die zumindest auch ein Warensortiment für die Grundversorgung zum Verkauf anbieten", so das Gericht weiter.
Durch die Nennung von Sonnenstudios werde der Begriff der Grundversorgung dann erst recht verwischt. Diese seien dem Bereich "Wellness" zuzuordnen und gehörten als solche nicht mehr zur Grundversorgung. Eine Begründung, warum Möbelhäuser und Sonnenstudios der Grundversorgung zuzurechnen seien sollten, fehle ebenfalls.
acr/LTO-Redaktion
OVG Sachsen: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41591 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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