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OVG stellt systemische Mängel fest: Keine Abschie­bungen nach Grie­chen­land

24.11.2022

Das Bild zeigt eine unzureichende Unterkunft mit Decken und persönlichen Gegenständen, was auf systemische Mängel hinweist.

Griechenland wird Schutzsuchenden seit vielen Jahren nicht gerecht. Das Bild zeigt das Lager von Flüchtlingen in Athen im Jahr 2016. Foto: stockadobe.com - Michele

Flüchtlinge können nicht nach Griechenland abgeschoben werden, da elementare Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Das gilt auch, wenn die Menschen dort bereits einen Schutzstatus haben, so das OVG des Saarlandes.

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Abschiebungen nach Griechenland sind derzeit ausgeschlossen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in fünf Fällen entschieden (Urt. v. 15.11.2022, Az. 2 A 81/22 u.a). Nach einer Rückkehr nach Griechenland könnten die Menschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen, entschieden die Richter:innen am OVG.

Sie seien absehbar für längere Zeit nicht in der Lage, dort ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Mangels staatlicher und sonstiger Hilfen bestehe nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Dies gelte im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls, begründete das OVG.

Abschiebungsverbote sind immer zu prüfen

Zugrunde lagen den Entscheidungen die Klagen von fünf Flüchtlingen aus Syrien. Sie hatten bereits in Griechenland einen Schutzstatus bekommen und waren gleichwohl weiter nach Deutschland gereist. In solchen Fällen sehen die so genannten Dublin-Regelungen eigentlich vor, dass die Betroffenen in das Land zurückkehren müssen, in dem sie den Schutzstatus erhalten haben.

Allerdings gibt es auch bestimmte Abschiebungsverbote. Danach dürfen Menschen beispielsweise nicht in ein Land verbracht werden, in dem so genannte systemische Mängel herrschen – die Regierungen also nicht in der Lage sind ein System vorzuhalten, in dem Schutzsuchenden Unterstützung zuteilwerden kann.

Der 2. Senat des OVG stellte hier in Bezug auf Griechenland diese Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest und hat den Klagen der Syrer - im Gegensatz zur ersten Instanz - entsprochen.

Wie das OVG des Saarlandes hat im vergangen Jahr auch das OVG NRW entschieden.

tap/LTO-Redaktion

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OVG stellt systemische Mängel fest: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50270 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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