Ein Hybrid-Optiker wollte ohne Meister vor Ort auskommen und setzte auf Sehtests per Video. Dass ein solches Geschäftsmodell dennoch der handwerksrechtlichen Zulassungspflicht unterfällt, hat das OVG Saarland klargestellt.
Online bestellen, im Laden anprobieren, aber die Sehstärke per Kamera bestimmen lassen – das Geschäftsmodell ist digital gedacht. Handwerksrechtlich bleibt es trotzdem bodenständig. Denn nur weil ein Augenoptikermeister seine Arbeit aus der Ferne erledigt, entfällt die Zulassungspflicht für die Filiale nicht. Genau das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes nun klargestellt und die Untersagung einer sogenannten Hybrid-Filiale in Homburg bestätigt (Beschl. v. 30.01.2026, Az. 1 B 141/25).
Dabei hatte sich das Unternehmen sein Konzept ziemlich einfach gedacht: Die Filiale in Homburg sollte zwar Anlaufstelle für Kundinnen und Kunden sein – für Beratung, Auswahl und den Sehtest. Die eigentliche handwerkliche Arbeit aber, so die Idee, erledigt ein Augenoptikermeister aus der Ferne. Per Kamera zugeschaltet aus Bayreuth führt der die Refraktionsbestimmung durch, also die Ermittlung der benötigten Sehstärke.
Aus dieser Konstruktion zog das Unternehmen die Schlussfolgerung: Wenn der Meister nicht in Homburg arbeitet, wird dort auch kein zulassungspflichtiges Augenoptikerhandwerk ausgeübt. Die Filiale müsse daher weder von einem Meister geleitet, noch als Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein. Die Zulassungspflicht nach §§ 1, 7 der Handwerksordnung (HwO) entfalle, weil die maßgebliche Tätigkeit handwerksrechtlich nicht vor Ort stattfinde.
Warum das Gericht anders entschied
Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen vor dem OVG des Saarlandes nicht durch. Für den Senat war entscheidend, dass auch der per Video durchgeführte Sehtest die Anwesenheit und aktive Mitwirkung des Kunden in der Filiale voraussetzt. Damit bestätigte der 1. Senat die Entscheidung der Vorinstanz, das die behördliche Untersagung des Filialbetriebs bereits gebilligt hatte. Die Beschwerde des Unternehmens blieb also erfolglos.
Dabei machte der Senat klar: Die Ermittlung der passenden Sehstärke ist keine Rechenaufgabe am Bildschirm. Sie ist eine Messung am Menschen – und die funktioniert nur, wenn der Kunde tatsächlich vor Ort ist. Er ist dabei nicht bloß anwesend, sondern Teil der Messung. Und wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt.
Dass der Augenoptikermeister per Video zugeschaltet ist, macht dabei keinen Unterschied. Im Gegenteil: Gerade der Einsatz der Ferntechnik birgt nach Ansicht des Gerichts das Risiko fehlerhafter Messergebnisse – und zwar genau dort, wo der Kunde sitzt: in der Filiale.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
Auch mit per Video zugeschaltetem Meister: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59205 (abgerufen am: 12.03.2026 )
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