OVG Rheinland-Pfalz zu Freistellung: Kein Sabbatjahr für Schulleiter

06.07.2015

Schulleiter können nur dann ein Sabbatjahr einlegen, wenn für ordnungsgemäße Vertretung gesorgt ist. Dabei muss sich das Land nicht auf Experimente einlassen.

Der beamtete Schulleiter einer kleinen Grundschule hat keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urt. V. 23.06.2015, Az. 2 A 11033/14.OVG).

Den Antrag des Schulleiters auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, der Bewilligung stünden dienstliche Belange entgegen. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schulleiter geltend, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zugänglich sein. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereit erklärt.

Eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell komme dem Grunde nach auch für Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben erfordere die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs eine adäquate Vertretung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gewährleistet sei.

Prüfung des Einzelfalls erforderlich

Als personelle und organisatorische Maßnahme sei es dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistellungsjahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne.

Ein genereller Ausschluss von Schulleitern von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell lasse sich indes weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnehmen. Es sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine adäquate Vertretung eingerichtet werden könne.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz zu Freistellung: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16100 (abgerufen am: 02.10.2024 )

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