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20882

OVG verbietet Vergnügungsstätte in Gewerbegebiet: Lasertag kein Sport, son­dern nur ein Spiel

17.10.2016

Lasertag-Phaser

© idea_studio - Fotolia.com

Eine Lasertag-Anlage ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig, entschied das OVG Rheinland-Pfalz. Es handle sich dabei nämlich um eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke.

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Lasertag-Anlagen sind Vergnügungsstätten und keine Anlagen für sportliche Zwecke, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Sie seien damit in einem Gewerbegebiet nicht zulässig (Urt. v. 28.09.2016, Az. 8 A 10338/16.OVG).

Geklagt hatte eine Frau, die in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als "Sportanlage für Lasertag und Fitness" betreiben möchte. Sie beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung und vertrat die Auffassung, bei Lasertag-Anlagen handele es sich um Einrichtungen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien. Lasertag ist ein Spiel, bei dem mehrere Spieler versuchen, mit einem Infrarotsignalgeber ("Phaser") andere Mitspieler zu treffen, um so Punkte zu sammeln.

OVG: Unterhaltung steht im Vordergrund

Das OVG folgte jedoch der Ansicht der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück, die Richter ordneten die Anlage als Vergnügungsstätte ein. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe die Unterhaltung im Vordergrund.

Bei der Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Es werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, so das OVG - und diese sei auch maßgeblich für den Spieleindruck. Die Ausgestaltung erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, nach Ansicht der Richter soll sie daher für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. In der Nähe des geplanten Standortes im Gewerbegebiet befinde sich allerdings nur in geringem Umfang Wohnbebauung, weshalb die Lasertag-Anlage letzten Endes nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei.

nas/LTO-Redaktion

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OVG verbietet Vergnügungsstätte in Gewerbegebiet: Lasertag kein Sport, sondern nur ein Spiel . In: Legal Tribune Online, 17.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20882/ (abgerufen am: 31.03.2023 )

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