Das Rheinland-Pfälzische OVG hat das Verbot eines Vereins bestätigt, der eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Trier betrieben hatte. Jagdrechtliche Vorschriften verbieten eine längere Ingewahrsamnahme der Tiere zur "Gesundpflege", begründeten die Koblenzer Richter.
Die Richter berufen sich in ihrem Urteil auf das Bundesnaturschutzgesetz. Es verbiete es, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Schwan – genauer: der Höckerschwan – gehöre, nachzustellen und sie zu fangen. Zwar sei es als Ausnahme von diesem Verbot grundsätzlich zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Diese naturschutzrechtliche Ausnahmebestimmung stehe jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften.
Eine solche abweichende Regelung enthält das Jagdrecht für den Fall der Schwäne, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Beim Höckerschwan handele es sich um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart und damit um Wild im Sinne des Gesetzes. Dieses erlaube zwar die vorübergehende Aufnahme eines kranken oder verletzten Schwans, nicht aber seine längere Ingewahrsamnahme zur "Gesundpflege" (Urt. v. 06.11.2014, Az. 8 A 10469/14.OVG).
Der Verein müsse die verletzten Tiere vielmehr an eine jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege übergeben. Diesen Anforderungen habe der Verein aber zu keinem Zeitpunkt genügt.
age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Landesjagdgesetz: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13872 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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