Die Uniklinik Mainz darf Blutspendern weiter 26 Euro Aufwandsentschädigung zahlen. Dies sei nicht zu beanstanden, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des OVG Koblenz Rheinland-Pfalz. Die Zahlung verstoße nicht gegen das Gesetz und sei auch nicht zu hoch.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz werden mit einer Aufwandsentschädigung die Unkosten, der Zeitaufwand und die Bereitschaft des Spenders zu dem Eingriff abgegolten. Zwar könne eine Entschädigung in dieser Höhe dazu reizen, trotz Risiken Blut zu spenden, heißt es in der Urteilsbegründung (Urt. v. 03.12.2013, Az. 6 A 10608/13.OVG). Dies habe der Gesetzgeber jedoch in Kauf genommen, um die Spendenbereitschaft und damit die Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden.
Die Aufsichtsbehörde sei allenfalls bei gravierenden Störungen der gesetzlichen Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung der Spendeeinrichtungen zu einem Einschreiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet.
Bereits vor 20 Jahren sei eine Aufwandsentschädigung von 50 Mark (umgerechnet 25,51 Euro) für gerechtfertigt erklärt worden. Geklagt hatte das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Es hatte argumentiert, ein Entgelt für Blutspenden sei gesetzlich verboten, und bei 26 Euro sei die Grenze einer Aufwandsentschädigung überschritten.
Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
age/dpa/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu Aufwandsentschädigungen: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10432 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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