Das Land Rheinland-Pfalz muss einem pensionierten Polizeibeamten keine Vergütung für Überstunden bezahlen, die er in den Jahren vor seiner Pensionierung leistete, aber infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr abbauen konnte. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil.
Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Auf seinem Arbeitszeitkonto hatte er bis dahin 341 Überstunden angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er, ihm die Überstunden zu vergüten, weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne. Das Land lehnte seinen Antrag ab, seine Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.
Ein Beamter sei gesetzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dies zwingend erforderlich sei. Ein Ausgleich der Mehrarbeit habe regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, könne stattdessen eine Vergütung ausgezahlt werden.
Da der Abbau der Überstunden durch Dienstbefreiung für den Kläger ausschließlich wegen seiner Erkrankung und anschließenden Pensionierung unmöglich und damit nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen sei, könne eine Vergütung nicht bezahlt werden. Zudem habe der ehemalige Polizeibeamte seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Unionsrecht (Urt. v. 14.01.2013, Az. 2 A 10626/12.OVG).
plö/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu pensionierten Beamten: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8177 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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