Asylbewerber, für deren Asylverfahren Italien zuständig ist, haben keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland. In Italien drohe nämlich keine menschenunwürdige Behandlung, so das OVG Rheinland-Pfalz. Abschiebungen nach Italien seien daher nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte zunächst in Italien einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihm dort ein Bleiberecht zuerkannt worden war, kam er nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Er begründete dies damit, dass er in Italien obdachlos und sich selbst überlassen gewesen sei. Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, klagte der Mann, um die sachliche Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzusetzen.
Wie schon die Vorinstanz wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Klage ab (Urt. v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656/13.OVG). Nach der Dublin-II-Verordnung sei Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig.
Zwar müsse von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber dort an systemischen Mängeln leidet. Dies sei in Italien jedoch nicht der Fall. Daran ändere auch die Überforderung des italienischen Asylsystems nichts, das mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen sei.
age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Asylrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11252 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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